Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Beschaffungswesen der UNICCOMP GmbH

§ 1 Vertragsgrundlagen

  1. Für einen Vertrag zwischen der Bauer Kompressoren GmbH oder der Uniccomp GmbH oder der Rotorcomp Verdichter GmbH (im folgenden jeweils: AG genannt) und dem jeweiligen Vertragspartner (im folgenden: AN genannt) gelten vorrangig die Individualvereinbarungen sowie mit dem AN abgeschlossene Rahmenverträge. Ergänzend gelten die in der Korrespondenz, insbesondere in den Angeboten und etwaigen Auftragsbestätigungen gesondert geregelten Vertragsbedingungen sowie die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nicht Bestandteil der Geschäftsbeziehung zwischen dem AG und dem AN, auch wenn der AG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht und/oder die Leistung des AN ganz oder teilweise vorbehaltlos annimmt. Solche Allgemeine Geschäftsbedingungen sind auch in der Korrespondenz, insbesondere in Angeboten und etwaigen Auftrags-bestätigungen des AN enthaltene vorformulierte und nicht verhandelte Vertragsbedingungen. Dies gilt nicht, sofern und soweit zwischen dem AG und dem AN aufgrund ausdrücklicher Willenserklärung ein Vertrag über die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des AN zustande gekommen ist.

§ 2 Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Geschäftsbeziehungen des AG mit Auftragnehmern, die Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB sind im Rahmen von Kauf- und Werklieferungsverträgen (im folgenden zusammen auch: Beschaffungsverträge).

§ 3 Angebot, Zustandekommen des Vertrages, Akquisitionskosten

  1. Schriftliche, von dem AG als Bestellung bezeichnete, Erklärungen beinhalten ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Beschaffungsvertrages mit dem AN. Der AG ist berechtigt, eine solche Bestellung jederzeit bis zur Annahme des Angebots des AG durch den AN zu widerrufen. Der AN ist verpflichtet, das Angebot des AG binnen einer Woche anzunehmen, sofern im Angebot des AG keine kürzere Annahmefrist enthalten ist. Nach Ablauf dieser Frist entfällt die Bindungswirkung des Angebotes. Bestellungen des AG können ausschließlich unverändert und schriftlich angenommen werden. Andere von dem AG abgegebene Erklärungen, die auf den Abschluss eines Beschaffungsvertrages gerichtet sind, stellen eine Aufforderung an den jeweiligen AN dar, selbst ein Angebot abzugeben.
  2. Der AN ist an ein von ihm abgegebenes Angebot zwei Wochen gebunden, es sei denn, im Angebot ist eine längere Bindungsfrist enthalten.
  3. Die bei dem AN entstehenden Kosten bis zum Zustandekommen des Vertrages mit dem AG trägt der AN. Dies gilt insbesondere für die Kosten der Muster, des Aufmaßes und der Kalkulation.

§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung

  1. Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis. Wird die vereinbarte Leistung nicht in den Räumen des AG erbracht, ist im vereinbarten Preis die Verbringung der vertraglichen Leistung des AN zur vereinbarten Verwendungsstelle, ist eine solche nicht vereinbart, zu dem AG enthalten. Ferner sind im vereinbarten Preis die Verpackungs- und Frachtkosten und ein etwaig anfallender Zoll enthalten. Ist abweichend von den vorstehenden Bestimmungen ein Preis vereinbart, der nicht die Verschaffung der vertraglichen Leistung des AN zu dem AG beinhaltet, so trägt der AG nur die niedrigsten Kosten einer verkehrsüblichen Beförderung. Auch in diesem Fall trägt der AN alle bis zur Übergabe an den Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich der Beladung. Durch eine solche Preisvereinbarung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht berührt. Auch bei Dauerschuldverhältnissen zwischen dem AG und dem AN sind Preiserhöhungsvereinbarungen nur aufgrund Individualvereinbarungen wirksam.
  2. Rechnungen sind unter Angabe der Steuernummer und - sofern die Leistung des AN umsatzsteuerpflichtig und umsatzsteuerbar ist - unter Ausweis der Umsatzsteuer und des Umsatzsteuersatzes und mit Angabe der Bestellnummer des AG an die in der Bestellung oder der Annahmeerklärung des AG genannte Rechnungsadresse mit Angabe der Produktnummer und -bezeichnung des AG, der Bestellmenge, der Liefermenge und des Tags der Lieferung, im Original zu richten.
  3. Der AG ist zur Zahlung der Leistungen des AN nach erbrachter Leistung und nach Erhalt einer Absatz 2 entsprechenden Rechnung binnen 30 Tagen mit Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Abzug verpflichtet. Ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß und tritt daher die Fälligkeit der Zahlungspflicht des AG nicht ein, so ist der AG verpflichtet, den AN binnen 3 Tagen nach Kenntniserlangung auf die fehlende Ordnungsgemäßheit hinzuweisen.
  4. Dem AG stehen die gesetzlichen Zurückbehaltungsund Aufrechnungsrechte in vollem Umfang zu.
  5. Eine sachliche oder zeitliche Begrenzung des gesetzlichen Rechts des AG zur Prüfung der Rechnungen des AN besteht nicht.

§ 5 Mehr- oder Minderleistungen

  1. Der AN ist zu Mehr- und/oder Minderleistungen nicht berechtigt.
  2. Erbringt der AN Minderleistungen, so ist der AG unbeschadet seiner weiteren Ansprüche berechtigt, die noch ausstehende vertragliche Leistung zu verlangen, es sei denn, die Erbringung dieser noch ausstehenden Leistung ist dem AN unmöglich.
  3. Erbringt der AN Mehrleistungen, so ist der AG zur Vergütung dieser Mehrleistung auch im Falle der vorbehaltlosen Annahme der Mehrleistung nicht verpflichtet, es sei denn, es besteht ein gesetzlicher Zahlungsanspruch des AN, beispielsweise wegen ungerechtfertigter Bereicherung und/oder Geschäftsführung ohne Auftrag.

§ 6 Art und Zeit der Leistung, Verzögerung bei der Leistung, Vertragsstrafe

  1. Der AN ist verpflichtet, seine vertraglichen Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln zu erbringen. Hinsichtlich der Rechtsmängel ist dem AN bekannt, dass der AG die vertraglichen Leistungen des AN weltweit verwertet.
  2. Änderungen des Liefergegenstands bedürfen der vorherigen Zustimmung des AG.
  3. Die vereinbarten Leistungszeiten sind bindend.
  4. Für die Einhaltung der Leistungszeit und/oder der Leistungsfrist ist der Zugang der Leistung bei dem AG entscheidend. Ist der AN nicht verpflichtet, auf eigene Kosten die Leistung zu dem AG oder zum vereinbarten Verwendungsort zu verbringen und wurde kein anderer Erfüllungsort als der Sitz des AG oder der Verwendungsort vereinbart, so ist der AN verpflichtet, unter Berücksichtigung üblicher Zeiten für die Verbringung der Leistung zu dem AG oder zum Verwendungsort diese so rechtzeitig bereitzustellen, dass sie unter gewöhnlichen Umständen innerhalb der vereinbarten Leistungszeit oder Leistungsfrist dort ankommt.
  5. Der AN ist bei der Verschaffung von beweglichen Sachen zum AG verpflichtet, sich den Empfang bei der in der Bestellung oder in der Annahmeerklärung des AG angegebenen Empfangsadresse schriftlich bestätigen zu lassen.
  6. Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Leistungszeit nicht eingehalten werden kann. Unberührt hiervon bleibt die Verpflichtung des AN zur Einhaltung der vereinbarten Leistungszeit.
  7. Im Falle des Leistungsverzugs ist der AG berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,2 % des vereinbarten Gesamtkaufpreises der Sachen, mit deren Lieferung sich der AN in Verzug befindet, pro Werktag (ohne Samstag) Verzug zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 %. Der AG ist berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Nimmt der AG die verspätete Leistung des AN vorbehaltlos an, liegt darin kein Verzicht auf die durch diese verspätete Leistungserbringung begründeten Ansprüche des AG. Der AG ist berechtigt, aber auch verpflichtet, den Vorbehalt der Vertragsstrafe innerhalb von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab Entgegennahme der verspäteten Leistung, gegenüber dem AN zu erklären. Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte des AG bleiben diesem vorbehalten, insbesondere die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadenersatzes.

§ 7 Lieferbedingungen, Gefahrübergang

  1. Teillieferungen sind unzulässig.
  2. Jede Anlieferung hat mit der Übergabe eines Lieferscheines zu erfolgen, der neben der genauen Bezeichnung von Art und Menge der gelieferten Sachen auch die Bestellnummer des AG und die Produktnummer des AG aufzuweisen hat.
  3. Die Sachgefahr für eine zu liefernde Sache geht auf den AG erst mit Übergabe an dem vereinbarten Ort über. Dies gilt nicht, sofern sich der AG im Annahmeverzug befindet und der AN die Lieferung einer nur der Gattung nach bestimmten Sache schuldet.

§ 8 Qualität, Normen, Zertifizierung

  1. Die vom AN gelieferten Sachen haben den vereinbarten Qualitäten, insbesondere den dem AN bekannt gegebenen Werksnormen des AG, zu entsprechen.
  2. Die vom AN gelieferten Sachen haben dem allgemeinen Stand der Technik zu entsprechen. Existiert für eine Sache ein allgemeiner Stand der Technik nicht, haben die Sachen den allgemein anerkannten Normen zu entsprechen. Ist der AN bei Abschluss des Vertrages einem Qualitätsstandard verpflichtet (wie z.B. ISO 9001), so ist er verpflichtet, während der Geschäftsbeziehung mit dem AG diesen Qualitätsstandard aufrecht zu halten und die nach diesem Standard erforderlichen Zertifizierungen vorzunehmen. Dies gilt auch, sofern sich die Anforderungen des jeweiligen Qualitätsstandards während des Bestehens des Vertrages ändern. Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich unter Angabe der Gründe darauf hinzuweisen, sofern ihm eine Zertifizierung verweigert wird.

§ 9 Mängel

  1. Hat die vom AN zu erbringende Leistung einen Mangel, so stehen dem AG alle gesetzlichen Ansprüche in vollem Umfang zu. Dies gilt auch, sofern dem AG nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Wahlrecht hinsichtlich der Ausübung der Mängelansprüche zusteht.
  2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des AG beträgt 36 Monate ab Gefahrübergang.
  3. Wird die vom AN zu liefernde Sache vom AN oder vom AG bestimmungsgemäß untrennbar mit anderen Sachen verbunden und ist die gelieferte Sache mit einem Fehler behaftet, der nicht (mehr) beseitigt werden kann und der vom AG im Rahmen einer gemäß § 377 HGB zwingend durchzuführenden Untersuchung der Sache nicht erkannt werden musste, ist der AN auch zum Ersatz der Kosten für die weitere, untrennbar mit der fehlerbehafteten Sache des AN verbundene Sache und der Kosten der Verbindung der Sache verpflichtet. Ist die vom AN gelieferte fehlerhafte Sache trennbar, sind die Kosten der Trennung vom AN zu ersetzen.

§ 10 Produkthaftung

  1. Wird der AG aus Produkthaftung in Anspruch genommen, so ist der AN verpflichtet, den AG von allen Ansprüchen aus der Produkthaftung freizustellen, sofern der AN Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist und soweit der AG nach dem Produkthaftungsgesetz aufgrund eines Fehlers der vom AN gelieferten Sache haftet. Hiervon unberührt bleiben die Ansprüche des AG aus dem mit dem AN bestehenden Vertrag.
  2. Sofern und soweit der AN nach den vorstehenden Bestimmungen zur Freistellung des AG von Ansprüchen aus der Produkthaftung verpflichtet ist, ist er dem AG auch zum Ersatz aller Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder einer Rückrufaktion, verpflichtet.
  3. Der AN ist verpflichtet, eine im Hinblick auf Art und Umfang seiner gegenüber dem AG begründeten Leistungspflichten angemessene Produkthaftungsversicherung abzuschließen und für die Dauer des Bestehens der Produkthaftung hinsichtlich seiner im Vertragsverhältnis mit dem AG zu erbringenden Leistungen aufrecht zu erhalten.
  4. Der AG ist verpflichtet, den AN binnen angemessener Frist zu informieren, sofern der AG aus dem Produkthaftungsgesetz in Anspruch genommen wird und eine Freistellungsverpflichtung des AN hieraus resultieren kann.

§ 11 Sachen und Informationen des AG, Versicherungspflicht

  1. Alle Sachen, wie insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Fertigungsmittel, Muster, Bild- und Tonträger sowie Datenträger, die der AG dem AN im Rahmen der Vertragsanbahnung und/oder während der Dauer des Vertrages zur Verfügung stellt, verbleiben im Eigentum des AG. Der AN ist verpflichtet, diese Sachen ausschließlich im Rahmen der Leistungsbeziehung mit dem AG bestimmungsgemäß und sorgfältig zu verwenden und ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AG Dritten nicht zugänglich zu machen.
  2. Der AN ist verpflichtet, diese Sachen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden mit einer Versicherungssumme von mindestens EUR 100.000,00 zu versichern. Der AN tritt dem AG bereits jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung ab. Der AG nimmt diese Abtretung hiermit an.
  3. Der AN ist verpflichtet, alle etwaig erforderlichen Wartungs- und Inspektionsarbeiten an den Sachen sowie alle Instandhaltungsarbeiten an den Sachen auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Ferner ist der AN verpflichtet, etwaige Einschränkungen der Funktionstauglichkeit der Sachen dem AG unverzüglich mitzuteilen.
  4. Der AN ist verpflichtet, die während der Vertragsanbahnung vom AG zur Verfügung gestellten Sachen und Informationen auf Anforderung des AG unverzüglich nach Beendigung der Vertragsanbahnung und die während der Dauer des Vertrages vom AG zur Verfügung gestellten Sachen und Informationen unverzüglich nach Beendigung seiner Leistungen für den AG, für die er die Sachen jeweils benötigt, an den AG herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht des AN ist diesbezüglich jeweils ausgeschlossen.
  5. An den zur Verfügung gestellten Sachen und Informationen bestehende Schutzrechte, wie insbesondere Urheber-, Patent-, Gebrauchsund Geschmacksmusterrechte sowie mit diesen Schutzrechten verbundene Rechte, wie insbesondere das Recht zur Anmeldung, stehen alleine dem AG zu.

§ 12 Geheimhaltungsverpflichtung des AN, Vertragsstrafe

  1. Der AN ist verpflichtet, es zu unterlassen, während der Dauer der Leistungsbeziehung mit dem AG sowie für einen Zeitraum von zwei Jahren nach Beendigung der Leistungsbeziehung mit dem AG

    - Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie andere vertrauliche Informationen und Unterlagen des AG dritten Personen, gleich auf welche Art und Weise, und gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich bekannt zu geben und/oder

    - diese Informationen außerhalb der Vertragsbeziehung mit dem AG zu verwerten oder die Verwertung durch dritte Personen zu ermöglichen.

    Dritte Personen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Personen, die nicht zur Erfüllung der Leistungspflichten des AN gegenüber dem AG das jeweilige Betriebs- und Geschäftsgeheimnis oder die jeweilige vertrauliche Information oder Unterlage kennen müssen. Der AN verpflichtet sich, alle Personen, denen er danach zulässigerweise Informationen bekannt gibt, gemäß diesen Bestimmungen zur Geheimhaltung zu verpflichten.

    Vertrauliche Informationen und Unterlagen sind die vom AG als solche bezeichneten, sofern diese nicht allgemein bekannt und/oder dem AN bereits bekannt waren und diese Kenntnis nicht auf einer rechtswidrigen Handlung vom AN oder von Dritten beruht. Die Vertraulichkeit endet, sofern die Informationen oder Unterlagen dem AN nach Erhalt von dem AG nochmals bekannt gegeben werden und dies nicht auf einer rechtswidrigen Handlung vom AN und/oder eines Dritten beruht.
  2. Der AN ist verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der vorstehenden Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 zu zahlen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des AG, einen über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadenersatz sowie die zukünftige Erfüllung der vorstehenden Verpflichtungen zu verlangen.

§ 13 Haftung

  1. Der AN haftet dem AG unbeschränkt gemäß den gesetzlichen Bestimmungen.
  2. Verletzt der AG seine gegenüber dem AN bestehenden Pflichten, so haftet der AG der Höhe nach auf Euro 250.000,00 beschränkt. Dies gilt nicht, sofern die Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen des AG aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens erfolgte. Diese Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht, sofern durch die Pflichtverletzung des AG das Leben, der Körper oder die Gesundheit verletzt werden und/oder der AG seine Hauptleistungspflichten gegenüber dem AN verletzt.

§ 14 Hinweispflichten des AN

Der AN ist verpflichtet, ihm bekannt werdende Sachverhalte unverzüglich dem AG mitzuteilen, die den Zweck der vom AN für den AG zu erbringenden Leistungen gefährden können oder die eine verbesserte Nutzung und/oder eine erhöhte Wirtschaftlichkeit der vertragsgegenständlichen Leistungen für den AG mit sich bringen können.

§ 15 Rücktrittsrecht des AG

Der AG ist berechtigt, von dem mit dem AN bestehenden Vertrag durch schriftliche Erklärung zurückzutreten, sofern in das Vermögen des AN eine erfolglose Vollstreckung ausgebracht wird oder ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN beim zuständigen Insolvenzgericht gestellt wird.

Dies gilt nicht, sofern dem AG einer der vorgenannten Rücktrittsgründe bei Abschluss des Vertrages erkennbar war.

Der AG ist unberührt von dem vorstehenden Rücktrittsrecht berechtigt, aus sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Gründen von dem Vertrag mit dem AN zurückzutreten.

§ 16 Kündigung

Ist eine Kündigung aufgrund Vertrages oder aufgrund Gesetzes zulässig, so bedarf diese sowohl für den AG als auch für den AN der Schriftform.

§ 17 Datenspeicherung

Der AN willigt in die Speicherung und Verarbeitung der im Zusammenhang mit der Leistungserbringung des AN stehenden Daten, die für die weitere Verwendung der Leistung des AN durch den AG erforderlich sind, ein. Dies gilt auch für Daten, die für einen etwaigen Folgeauftrag an den AN durch den AG erforderlich sind.

§ 18 Eigentumsvorbehalt des AN

  1. Der AG erkennt einen etwaigen einfachen Eigentumsvorbehalt des AN im Sinne des § 449 BGB an.
  2. Jeder weitere Eigentumsvorbehalt, wie insbesondere ein verlängerter Eigentumsvorbehalt des AN, ist ausgeschlossen.

§ 19 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl

  1. Erfüllungsort ist der in der Bestellung oder in der Annahmeerklärung vom AG angegebene Ort für die Verschaffung der Leistung des AN. Ist in der Bestellung kein Ort angegeben, so ist der Erfüllungsort der Sitz des AG.
  2. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des AG. Der AG ist jedoch berechtigt, den AN auch an dessen Geschäftssitz zu verklagen.
  3. Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem AG und dem AN ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

§ 20 Der AG als Referenzleistung

Der AN verpflichtet sich, es zu unterlassen, mit dem Vertragsabschluss mit dem AG oder den aufgrund des Vertrages zwischen dem AG und dem AN erbrachten Leistungen ohne schriftliche Einwilligung des AG zu werben, sofern auf die Identität des AG aus der Werbung geschlossen werden kann.

§ 21 Salvatorische Klausel

Sollten die Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, so soll hiervon die Wirksamkeit der verbleibenden Bestimmungen unberührt bleiben. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, anstelle der unwirksamen oder nichtigen Regelung eine dieser wirtschaftlich möglichst nahekommende wirksame Vereinbarung zu treffen.