Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma ROTORCOMP VERDICHTER GmbH für Verkaufs- und Werklieferungsverträge

1.   Allgemeines/Geltungsbereich

1.1.   Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten sachlich für alle Kauf- und Lieferverträge über sämtliche von der ROTORCOMP Verdichter GmbH (nachfolgend „ROTORCOMP“) vertriebenen Produkte und Geräte, auch Zubehör und Ersatzteile, sowie für Dienstleistungen wie Installationen, Wartungen, Reparaturen und Schulungen ausschließlich. Abweichende Regelungen, insbesondere entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden, gelten nur dann als vereinbart, wenn diese von ROTORCOMP ausdrücklich schriftlich als an Stelle dieser Bedingungen geltend bestätigt werden. Diese AGB gelten auch dann, wenn ROTORCOMP in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführt.
1.2.   Diese AGB finden in persönlicher Hinsicht Anwendung ausschließlich im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmern, sowie gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1.3.   Bei laufender Geschäftsbeziehung gelten diese AGB in der jeweils gültigen Fassung auch ohne besonderen Hinweis oder Bezugnahme für alle künftigen Geschäfte, insbesondere auch im Falle mündlicher oder telefonischer Abruf- oder Folgeaufträge.
1.4.   Von ROTORCOMP im elektronischen Datenverarbeitungsverfahren ausgedruckte oder per Email versandte Geschäftspost, wie Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge und Zahlungserinnerungen, sind auch ohne Unterschrift gültig und rechtsverbindlich.

2.   Angebote und Vertragsschluss

2.1. Angebote von ROTORCOMP sind freibleibend und unverbindlich unterstehen dem Vorbehalt der Selbstbelieferung, sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Bestellungen werden erst aufgrund schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich, es sei denn, dass die bestellte Leistung von ROTORCOMP bereits ausgeführt oder in Rechnung gestellt wurde. Im elektronischen Geschäftsverkehr verzichten die Parteien auf die Anwendung der Regelungen aus § 312i, Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB. Die Bestätigung des Zugangs elektronischer Bestellungen (Email) stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann jedoch mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Bei Bestellungen im elektronischen Geschäftsverkehr wird der Vertragstext von ROTORCOMP gespeichert und dem Kunden auf Verlangen zusammen mit diesen AGB per Email zugesandt.
2.2. Als Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistung gilt die Produktbeschreibung von ROTORCOMP als vereinbart. Für öffentliche Aussagen, insbesondere in der Werbung, hat ROTORCOMP nur einzustehen, wenn sie diese veranlasst hat und wenn die Kaufentscheidung des Kunden dadurch tatsächlich beeinflusst worden ist. Die in Katalogen, Preislisten, Prospekten, Rundschreiben, anderer Werbung, sonstigen Veröffentlichungen oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Leistungsbeschreibungen, Maß- und Gewichtsangaben oder sonstige Leistungsdaten sind, im Rahmen des Branchenüblichen, näherungsweise richtig und insoweit beschränkt maßgeblich. Sie enthalten nur dann Garantien, wenn sie als solche von uns ausdrücklich schriftlich bezeichnet worden sind. Eine Bezugnahme auf Normen (z.B. DIN und ISO) dient lediglich der näheren Warenbezeichnung und begründet keine Garantie, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.
2.3. ROTORCOMP bleibt es vorbehalten, ohne vorherige Ankündigung Konstruktionsveränderungen bei Geräten vorzunehmen, soweit diese handelsüblich und für den Vertragspartner zumutbar sind. Der Kunde kann nicht beanspruchen, dass bei Konstruktionsänderungen innerhalb einer laufenden Serie auch bereits gelieferte Geräte nachgerüstet werden.
2.4. Eigentums- und Urheberrechte, insbesondere Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte, an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen die im Zusammenhang mit einem Angebot von ROTORCOMP in den Besitz des Kunden gelangen, verbleiben bei ROTORCOMP. Diese Dokumente dürfen Dritten außer in Fällen bestimmungsgemäßen Weiterverkaufs nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen oder Scheitern des Vertrags auf Verlangen an ROTORCOMP zurückzugeben.
2.5. Der Kunde haftet für die Richtigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie z.B. Muster und Zeichnungen. Werden bei der Anfertigung der Ware nach Zeichnung, Muster oder sonstigen Angaben des Kunden Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Kunde ROTORCOMP von sämtlichen Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers frei.
2.6. Benötigt ROTORCOMP für die Erfüllung ihrer Leistungspflichten eine Ausfuhrgenehmigung, kommt der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung zustande, dass eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird. ROTORCOMP ist verpflichtet, eine entsprechende Genehmigung bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Im Falle der Ablehnung des Antrags treffen ROTORCOMP keine weitergehenden Pflichten. Der Vertragsschluss steht unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Vertragserfüllung durch ROTORCOMP oder mit ihr verbundene Unternehmen keine Hindernisse auf Grund von anwendbaren inländischen, ausländischen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts, Embargos oder Sanktionsbestimmungen entgegenstehen.

3.   Preise und Zahlungsbedingungen

3.1. Die von ROTORCOMP in Angeboten und Preislisten angegebenen Preise sind Nettopreise (unverpackt ab Sitz ROTORCOMP) ; sie enthalten weder Umsatzsteuer noch andere Steuern, Zölle, Gebühren und staatliche Abgaben, die mit dem Erwerb der betreffenden Produkte durch den Kunden zusammenhängen. Verpackung, Porto, Fracht und Transportversicherung werden gesondert berechnet. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge. Lieferungen und Leistungen, die im Angebot nicht enthalten sind (z.B. bei nachträglichen Vertragsänderungen), werden gesondert berechnet.
3.2. Liegt der zum Zeitpunkt der Lieferung geltende Listenpreis über dem mit dem Kunden vereinbarten, gilt, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde, dieser höhere Listenpreis, wenn die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen später als vier Monate nach dem Vertragsschluss erfolgt, es sei denn, dass die Rechnung schon erstellt und vom Kunden bezahlt worden ist.
3.3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der Kaufpreis rein netto (ohne Abzug) innerhalb von sieben Tagen ab Rechnungsstellung (Datum der Rechnung) zur Zahlung fällig. Abweichende Zahlungsziele sind in der Rechnung ausgewiesen. Zahlungen des Kunden haben ausschließlich an ROTORCOMP zu erfolgen. ROTORCOMP behält sich vor, vom Kunden Vorkasse zu verlangen.
3.4. Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks setzt die Zustimmung von ROTORCOMP voraus und erfolgt nur zahlungshalber. Diskontspesen und andere Nebenkosten gehen zu Lasten des Kunden.
3.5. Gerät der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, hat ROTORCOMP Anspruch auf Verzugszinsen nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich ROTROCOMP vor. Zudem ist ROTORCOMP berechtigt, die Lieferung aus anderen Bestellungen des Kunden zurückzuhalten. Soweit dann die Zahlung der rückständigen Beträge erfolgt, ist ROTORCOMP berechtigt, eine neue Lieferung unter Berücksichtigung sonstiger Lieferverpflichtungen nach billigem Ermessen (§315 BGB) vorzunehmen.
3.6. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt (z.B. einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst) oder bei ihm ein Insolvenzverfahren beantragt oder eingeleitet wird, ist ROTORCOMP berechtigt, die gesamte Forderung ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener und noch nicht fälliger Wechsel sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem ist ROTORCOMP dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Werden Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht erbracht, so ist ROTORCOMP berechtigt, vom Vertrag im Hinblick auf noch nicht ausgeführte Leistungen zurückzutreten, mit der Folge, dass alle Ansprüche des Kunden in Bezug auf die noch nicht ausgeführten Lieferungen erlöschen. In diesen Fällen kann ROTORCOMP anstelle des Rücktritts auch Schadensersatz oder den Eigentumsvorbehalt nach weiterer Maßgabe der nachstehenden Ziffer 8. geltendmachen.
3.7. Die Befugnis zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ROTORCOMP anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte können ROTORCOMP gegenüber nur geltend gemacht werden, wenn und soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Auch bei laufender Geschäftsbeziehung ist jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis zu betrachten. Mängelrügen, welcher Art auch immer, berechtigen nicht zur Zurückhaltung von Zahlungen, es sei denn, dass die gerügten Mängel rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ROTORCOMP anerkannt sind.

4.   Lieferung und Abnahme

4.1. Die von ROTORCOMP genannten Termine und Fristen für Lieferungen oder Leistungen sind nur annähernd maßgeblich, sofern sie nicht unter kalendermäßiger Bestimmung schriftlich zugesagt wurden. Angegebene Lieferfristen beginnen grundsätzlich ab Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und/oder Freigaben und nicht vor Eingang ggf. erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen sowie vollständiger Erfüllung sonstiger Mitwirkungspflichten. Ist der Kunde zu Vorleistungen verpflichtet, so beginnt die Lieferfrist ab vollständiger Erfüllung der Vorleistung bei ROTORCOMP.
4.2. Die Liefer- und Leistungsfristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der gelieferte Gegenstand das Werk oder Lager von ROTORCOMP verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt bzw. die Leistung durchgeführt ist. ROTORCOMP ist im Rahmen des dem Kunden Zumutbaren zu Teillieferungen berechtigt. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin und hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft maßgeblich.
4.3. Sollte ROTORCOMP an der Einhaltung vereinbarter Liefertermine aus nicht von ROTORCOMP zu vertretenden Gründen (bspw. wegen höherer Gewalt, Eingriffen von hoher Hand, Katastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, Auslieferungseinrichtungen, Zulieferbetrieben oder im Bereich der Transportmittel) verhindert sein, so wird ROTORCOMP den Kunden hierüber unverzüglich informieren. ROTORCOMP ist in diesem Fall berechtigt, die Lieferung nach Fortfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Im Falle der Lieferverzögerung von mehr als vier Monaten ist der Kunde berechtigt, die Lieferung abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat keine weitergehenden Rechte oder Ansprüche wegen Nichtbelieferung oder Spätbelieferung aus solchen Gründen, auch dann nicht, wenn diese Gründe erst eintreten, wenn die Lieferfrist bereits überschritten oder ROTORCOMP in Verzug war.
4.4. Bei Überschreitung der Liefer- und Leistungsfrist stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Lieferverzug tritt aber in jedem Fall erst nach Ablauf einer vom Kunden gesetzten Nachfrist ein. Schadensersatzansprüche wegen einer Verzögerung, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nicht, soweit ROTORCOMP nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen. Beruht der Lieferverzug auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Verhalten von ROTORCOMP, so ist der Kunde berechtigt, eine pauschalierte Entschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede vollendete Woche des Verzugs 0,5%, maximal aber 5% des Nettolieferwerts desjenigen Teils der Gesamtlieferung, die infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. ROTORCOMP bleibt das Recht vorbehalten, dem Kunden einen geringeren Verzugsschaden nachzuweisen. Die vorgenannte Schadenspauschale ist dann entsprechend anzupassen bzw. zu viel entrichtete Beträge an ROTORCOMP zurückzuerstatten.
4.5. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, ist er verpflichtet, ROTORCOMP die hierdurch entstehenden Mehrkosten (insbesondere Lagerkosten) zu erstatten. ROTORCOMP ist berechtigt, hierfür eine Pauschale in Höhe von 1,0% des Rechnungsbetrages der Ware für jeden angefangenen Monat des Annahmeverzugs zu berechnen. Der Nachweis, dass keine oder gegenüber der Pauschale nur wesentlich geringere Mehrkosten entstanden sind bleibt dem Kunden ebenso vorbehalten, wie es ROTORCOMP vorbehalten ROTORCOMP, statt der Pauschale höhere angefallene Mehrkosten gelten zu machen. Das Recht von ROTORCOMP bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen weitere gesetzliche Ansprüche (z.B. Schadensersatz, Kündigung) geltend zu machen bleibt unberührt. Die vorgenannte Pauschale wird auf weitergehende Zahlungsansprüche von ROTORCOMP gegenüber dem Kunden wegen dessen Verzug angerechnet.
Dauert der Annahmeverzug des Kunden mehr als 5 Werktage an, ist ROTORCOMP berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, einen Beförderungsvertrag zu verkehrsüblichen Bedingungen auf Gefahr und Kosten des Kunden abzuschließen und hierdurch die Beförderung der Ware an den Kunden zu veranlassen.
4.6. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten des Kunden voraus. Er ist auf Verlangen verpflichtet, seine Übernahmebereitschaft und die Erledigung etwa erforderlicher Vorbereitungshandlungen vor der Lieferung schriftlich zu bestätigen. Verweigert er dies oder lehnt er die Übernahme der Ware ab, tritt Annahmeverzug ein mit den oben dargestellten Folgen.
4.7. Die Lieferung von ROTORCOMP erfolgt ab Werk („ex works“, EXW). Wird das Werk im vorgenannten Sinne nicht anders im Einzelauftrag spezifiziert, gilt als Lieferort ROTORCOMP VERDICHTER GmbH Logistics Center c/o GLX Global Logistics Services GmbH, Schorn 1, 82319 Starnberg, Deutschland.
Der konkrete Lieferort für Anlagen wird dem Kunden, sofern nicht im Einzelauftrag spezifiziert, im Rahmen der Anzeige der Versandbereitschaft durch ROTORCOMP bekanntgegeben. Bei vereinbarter Lieferung ab Werk hat die Abholung der Ware bis zum Ablauf von 5 Werktagen nach Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft bei dem Kunden zu erfolgen. Unterbleibt die Abholung der Ware durch bzw. im Auftrag des Kunden innerhalb dieser Frist aus einem von dem Kunden zu vertretenden Grund, gerät der Kunden hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Abholung der Ware in Schuldnerverzug gemäß § 286 BGB.
Wird im Einzelfall vereinbart, dass die Ware an einen anderen Bestimmungsort versendet wird, ist ROTORCOMP berechtigt, die Art der Beförderung, das Versandmittel, den Transportweg sowie Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, ferner die Verpackung zu bestimmen; ROTOROCMP wird diese Bestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen und mit verkehrsüblicher Sorgfalt unter ROTOROCMP der Haftung vornehmen. Auf Wunsch des Kunden wird die Sendung auf dessen Kosten durch ROTOROCMP gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
4.8. ROTORCOMP ist berechtigt, Zahlungsforderungen an Dritte abzutreten.
4.9. Liegt dem Geschäft ein Werkvertrag zugrunde, so kommt der Kunde mit der Annahme des Werkes in Verzug, wenn er nicht innerhalb von einer Woche nach Übergabe, Fertigstellungsanzeige oder Rechnungsstellung die Abnahme vornimmt. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde das Werk nach Übergabe, Fertigstellungsanzeige oder Rechnungsstellung für einen Zeitraum von 14 Tagen rügelos in Gebrauch nimmt und ROTORCOMP bei Übergabe, in der Fertigstellungsanzeige oder bei Rechungsstellung auf diese Folge hingewiesen hat.

5.   Gefahrübergang

5.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht auf den Kunden über, sobald die Ware von ROTORCOMP zur Abholung oder Lieferung bereitgestellt wird („ex works“ , EXW) und zwar auch dann, wenn ROTORCOMP noch weitere Leistungen, z.B. die Anlieferung oder Versandkosten, übernimmt. Dies gilt auch in dem Fall, dass die Ware im Fall des Annahmeverzugs des Kunden gemäß 4.7 an den Kunden übersandt wird. Wird ausdrücklich eine andere Art der Lieferung vereinbart, so geht die Gefahr – auch bei frachtfreier Lieferung oder Lieferung frei Haus – mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer auf den Kunden über. Ausschließlich bei Anlieferung durch ROTORCOMP selbst trägt ROTORCOMP die Gefahr bis zur Anlieferung an der Empfangsstelle. Vorstehendes gilt auch bei Teillieferungen.
5.2. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Ziffer 6. entgegenzunehmen. Beanstandungen wegen Transportschäden muss der Kunde fristgerecht auch gegenüber Spediteuren, Frachtführern und deren Versicherungen o.ä. selbst geltend machen.

6.   Gewährleistung

6.1. Gewährleistungsansprüche bestehen nur dann, wenn der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware beim Empfang ordnungsgemäß zu untersuchen. Alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen hat er sofort beim Empfang der Ware auf dem Lieferschein bzw. auf dem Frachtbrief zu vermerken, spätestens jedoch fünf Werktage nach Empfang und in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau ROTORCOMP schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gelten die Lieferungen als genehmigt. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des Anspruchs aus einem Mangel, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt seiner Feststellung und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
6.2. Wird die gelieferte Ware durch ROTORCOMP installiert, hat die Abnahme durch den Kunden unverzüglich an Ort und Stelle zu erfolgen. Wird die Abnahme nicht erklärt, so gilt sie gleichwohl als erfolgt, wenn die gelieferte und installierte Ware vom Kunden in Betrieb genommen wird. Erkennbare Installationsmängel sind sofort im Beisein des Monteurs oder Vertreters von ROTORCOMP zu rügen. Nach erfolgter Abnahme sind Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen, sofern sie nicht verdeckte Mängel betreffen.
6.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Schraubenverdichter zwei Jahre, im Übrigen zwölf Monate ab Gefahrübergang. Erwirbt der Kunde die Ware zur Weiterveräußerung (ggf. nach Weiterverarbeitung), so verlängert sich die Gewährleistung um die Zeit bis zur Weiterveräußerung, höchstens jedoch um sechs Monate. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz und/oder Aufwendungsersatz bestehen auch bei Mängeln nur nach diesen AGB und sind ansonsten ausgeschlossen. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind Schäden, die entstanden sind aus ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder unsachgemäßer Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, Verschleiß und natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemäßer Lagerung sowie klimatischen, chemischen, elektrochemischen und elektrischen Einwirkungen, sofern sie nicht auf Verschulden von ROTORCOMP zurückzuführen sind. Dasselbe gilt für Schäden aus der Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie durch unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte und aus Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft sowie aus der Weiternutzung trotz Auftretens eines offensichtlichen Fehlers. Bei Missachtung der Montage- oder Betriebsanleitung oder bei Unterlassung vorgeschriebener oder empfohlener Wartungsarbeiten obliegt dem Kunden der Beweis der fehlenden Ursächlichkeit für einen entstandenen Schaden. Die Regelung über die Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Unternehmers gegen den Lieferanten aus §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
6.4. Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl von ROTORCOMP auf kostenlose und innerhalb des Gebietes der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums frachtfreie Ersatzlieferung oder Nachbesserung. Zur Nachbesserung („Nacherfüllung“) gehören weder der Ausbau der mangelhaften Ware, noch der Einbau der neuen Ware, es sei denn ROTORCOMP hat ursprünglich den Einbau der Ware geschuldet. Soweit tatsächlich ein Mangel vorliegt, trägt ROTOROMP die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, bis auf die Kosten für den Einbau oder den Ausbau, soweit der Einbau der Ware ursprünglich nicht geschuldet war. Die bei einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen angefallenen Kosten (z.B. Prüf- und Transportkosten) trägt der Kunde. Im Fall der Ersatzlieferung gehen die beanstandeten Waren im Zeitpunkt, in dem ROTORCOMP die Beanstandung anerkennt, in das Eigentum von ROTORCOMP über. Mehrkosten, die durch den erschwerten Zugang zu der Anlage oder unzureichenden Arbeitsraum oder durch Lieferung in ein Gebiet außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums entstehen, gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist ROTORCOMP lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet. Diese Pflicht entfällt, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage nicht entgegensteht.
6.5. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Wählt er nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so bleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn ROTORCOMP die Vertragsverletzung arglistig verursacht hat beziehungsweise vorsätzlich verursacht hat. Schadensersatzansprüche kann der Kunde nur unter den in Ziffer 7. benannten Voraussetzungen geltend machen.
6.6. Das Entstehen einer Gewährleistungspflicht hat eine fachgerechte Ausführung des Einbaus der Geräte und weiteren Liefergegenstände von ROTORCOMP zur Voraussetzung. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferten Waren von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert werden, es sei denn, dass der Mangel nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Veränderung steht. Sie erlischt ebenso, wenn der Kunde Vorschriften zur Inbetriebnahme missachtet und dadurch ein Mangel hervorgerufen wird.
6.7. Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn ROTORCOMP nach Verständigung vom Mangel nicht die erforderliche Zeit oder Gelegenheit gegeben wird, die nach dem Ermessen von ROTORCOMP notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn ROTORCOMP mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von ROTORCOMP Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Voraussetzung ist jedoch auch in diesem Fall, dass ROTORCOMP von dem Schaden unverzüglich verständigt wird. Das Recht des Kunden, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen besteht nicht, wenn ROTORCOMP nach den gesetzlichen Vorschriften nicht verpflichtet ist, eine entsprechende Nacherfüllung vorzunehmen.

7.   Allgemeine Haftungsbegrenzung

7.1. In allen Fällen vorvertraglicher, vertraglicher und außervertraglicher (z.B. Delikt) Haftung haftet ROTORCOMP gegenüber dem Kunden bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
7.2. In sonstigen, nicht von Ziffer 7.1. erfassten Fällen, haftet ROTORCOMP gegenüber dem Kunden – soweit in Ziffer 7.3. nicht abweichend geregelt – nur
7.2.1. bei Schäden wegen eines Mangels der Kaufsache, wenn ROTORCOMP eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat oder
7.2.2. bei Schäden wegen eines Mangels der Kaufsache, wenn ROTORCOMP den Mangel arglistig verschwiegen hat oder
7.2.3. bei der Verletzung einer Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (sog. Kardinalpflichten), wobei die Haftung von ROTORCOMP in diesem Fall auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens beschränkt ist.
In allen übrigen Fällen ist die Haftung von ROTORCOMP gegenüber dem Kunden vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 7.3. ausgeschlossen.
7.3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und nach dem Produkthaftungsgesetz.
7.4. Soweit eine Haftung von ROTORCOMP nicht durch die Regelungen in Ziffer 7.1. bis 7.3. ausgeschlossen ist, ist die Haftung von ROTORCOMP auf EUR 5 Mio. für Sachschäden und auf EUR 50.000 für Vermögensschäden begrenzt.
7.5. Soweit die Haftung von ROTORCOMP beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und anderen Erfüllungsgehilfen von ROTORCOMP.
7.6. Die Ansprüche des Kunden verjähren mit dem Ende der Gewährleistungsfrist aus Ziffer 6.3., außer bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Schäden aus vorsätzlichem, arglistigem oder grob fahrlässigem Verhalten oder aufgrund der Verletzung von Kardinalpflichten oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz; diese Ansprüche verjähren in der gesetzlichen Frist.
7.7. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht einen Mangel der Ware darstellt, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn ROTORCOMP die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
7.8. Keine der vorstehenden Regelungen begründet eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung.

8.   Eigentumsvorbehalt

8.1. Das Eigentum an Geräten und anderen Liefergegenständen geht erst nach vollständiger Bezahlung aller aus der Geschäftsverbindung mit ROTORCOMP entstandenen oder künftig entstehenden Forderungen einschließlich Nebenforderungen auf den Kunden über (Kontokorrentvorbehalt). Die Begebung von Wechseln und Schecks setzt die Zustimmung von ROTORCOMP voraus und stellt noch keine Erfüllung offener Forderungen dar, sondern erfolgt erfüllungshalber. Diskontspesen und andere Nebenkosten gehen zu Lasten des Kunden.
8.2. Der Kunde ist verpflichtet, die Liefergegenstände pfleglich zu behandeln und diese auf eigene Kosten gegen Feuer- und Wasserschäden sowie Diebstahl und Vandalismus zum Neuwert zu versichern. Auf Verlangen ist ROTORCOMP die Versicherungspolice zur Einsicht auszuhändigen. Der Kunde tritt schon jetzt die Ansprüche gegen den Versicherer an ROTORCOMP ab; ROTORCOMP nimmt diese Abtretung an. ROTORCOMP erklärt außerdem die Rückabtretung dieser Ansprüche an den Kunden unter der aufschiebenden Bedingung des Erlöschens des Eigentumsvorbehalts wegen vollständiger Bezahlung aller Forderungen von ROTORCOMP. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
8.3. Der Kunde ist berechtigt, die Liefergegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern. Die Verarbeitung oder Umbildung der Liefergegenstände durch den Kunden wird stets für ROTORCOMP vorgenommen. Werden Liefergegenstände mit anderen, ROTORCOMP nicht gehörenden Sachen verarbeitet, so erwirbt ROTORCOMP das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Liefergegenstände zu den anderen verarbeiteten Sachen zur Zeit der Verarbeitung. Der Kunde tritt seine Forderung aus einer solchen Weiterveräußerung in dem Verhältnis des Miteigentumsanteils ROTORCOMPs an der veräußerten Sache an ROTORCOMP ab. Stellt der Kunde seine Forderung in ein Kontokorrent ein, tritt er seine Forderung aus dem Schlusssaldo an ROTORCOMP ab, der Höhe nach beschränkt auf den Teil der Forderung des Kunden, der dem Miteigentumsanteil ROTORCOMPs an der veräußerten Sache entspricht. ROTORCOMP nimmt die Abtretung an.
8.4. Für den Fall, dass der Wert des Sicherungsgutes nach Ziffern 8.1. und 8.3. den Wert der gesicherten (abgetretenen) Forderungen nicht nur vorübergehend um mehr als 20% übersteigt (Deckungsgrenze), ist ROTORCOMP auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Sicherheiten in entsprechender Höhe der Übersicherung verpflichtet. Bei der Auswahl des freizugebenden Sicherungsgutes steht ROTORCOMP ein Wahlrecht zu.
8.5. Die Bewertung des Sicherungsgutes erfolgt anhand des realisierbaren Markt- oder Börsenpreises. Ist ein solcher nicht gegeben oder lässt er sich nicht ermitteln, so ist hilfsweise auf den (Verkaufs-) Listenpreis von ROTORCOMP abzustellen. Ist auch ein solcher nicht zu ermitteln, so ist der Herstellerpreis maßgeblich.
8.6. Zur Verpfändung, Sicherungsübereignung sowie vergleichbaren Sicherungsmaßnahmen ist der Kunde nicht berechtigt. Bei Pfändungen und sonstigen Angriffen Dritter hat er ROTORCOMP unverzüglich zu benachrichtigen, damit ROTORCOMP in die Lage versetzt wird, Drittwiderspruchsklage gemäß § 771 der Zivilprozeßordnung (ZPO) zu erheben. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ROTORCOMP die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten der Klage nach § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde ROTORCOMP für den entstandenen Ausfall.
8.7. Wird das Sicherungsgut entsprechend der obigen Ermächtigung veräußert, so tritt der Kunde schon jetzt sämtliche daraus resultierende Forderungen gegen seinen Vertragspartner zur Sicherung sämtlicher bestehender und künftiger Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit ROTORCOMP an ROTORCOMP ab. ROTORCOMP nimmt diese Abtretung an. Soweit ROTORCOMP nur Teileigentum an dem Sicherungsgut hat, tritt der Kunde zur Sicherung eine Teilforderung in der Höhe an ROTORCOMP ab, die dem Verhältnis des Eigentumsanteils an der Gesamtsache entspricht.
8.8. Besteht zwischen dem Kunden und dessen Vertragspartner ein Abtretungsverbot, so ist der Kunde zur Weiterveräußerung des Sicherungsgutes nicht ermächtigt, es sei denn, die Forderung aus dem Weiterverkauf des Sicherungsgutes wird in ein Kontokorrentverhältnis eingestellt. In diesem Fall tritt der Kunde die Kontokorrentforderung (kausaler Saldo) gegen den Dritten entsprechend der Regelung in Ziffer 8.7. an ROTORCOMP ab. Nach erfolgter Saldierung tritt an ihre Stelle der anerkannte Saldo, der bis zur Höhe des Betrages als abgetreten gilt, den die ursprüngliche Kontokorrentforderung ausmachte.
8.9. ROTORCOMP ermächtigt den Kunden widerruflich, die an ROTORCOMP abgetreenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne Widerruf, sobald der Kunde überschuldet und/oder zahlungsunfähig ist, ihm die Zahlungsunfähigkeit droht oder eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten ist. Bei Erlöschen der Einziehungsermächtigung ist der Kunde verpflichtet, den Drittschuldnern die Abtretung der Forderungen an ROTORCOMP unverzüglich schriftlich anzuzeigen und ROTORCOMP über die Abtretungsanzeige zu unterrichten. Der Kunde ist ferner verpflichtet, ROTORCOMP auf Verlangen sämtliche zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
8.10. Für den Fall, dass der realisierbare Wert der abgetretenen Forderungen den Wert der gesicherten Forderungen von ROTORCOMP nicht nur vorübergehend um mehr als 20% übersteigt, ist ROTORCOMP auf Verlangen des Kunden zur Freigabe von Forderungen in entsprechender Höhe verpflichtet. ROTORCOMP steht bei der Auswahl der freizugebenden Forderungen ein Wahlrecht zu.
8.11. Das Recht zum Widerruf der Ermächtigung zur Verarbeitung und Weiterveräußerung des Sicherungsgutes, der Einziehungsermächtigung für die sicherungshalber abgetretenen Forderungen sowie das Recht zur Verwertung der Sicherheiten steht ROTORCOMP nur dann zu, wenn sich der Kunde mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Verzug befindet, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt wird oder der Kunde seine Zahlungen endgültig einstellt.
8.12. Der Kunde ist in den Fällen der Ziffer 8.11. verpflichtet, ROTORCOMP Name und Anschrift der Drittschuldner der abgetretenen Forderungen unverzüglich zu benennen sowie alle zur Geltendmachung der Forderungen notwendigen Unterlagen herauszugeben. Er hat den Drittschuldnern die Sicherungsabtretung unverzüglich bekanntzugeben.
8.13. ROTORCOMP ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder seine Pflichten aus dieser Ziffer 8 verletzt.

9.   Urheberrechte und Schutzrechtsverletzungen

9.1. Der Kunde verpflichtet sich, von den Produkten von ROTORCOMP keine Kopien oder Nachahmungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Er erkennt an, dass die Produkte von ROTORCOMP durch Patente und andere gewerbliche Schutzrechte vor Kopien und Nachahmungen geschützt sind. Die Verletzung dieser Rechte kann erhebliche strafrechtliche Konsequenzen haben und begründet für ROTROCOMP gegenüber dem Kunden Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche.
9.2. Soweit zum Lieferumfang auch lizenzpflichtige Betriebssoftware gehört, räumt ROTORCOMP dem Kunden mit vollständiger Bezahlung ihrer Rechnung aus der Lieferung ein einfaches, nicht ausschließliches und nur im Verbund mit der dazugehörigen Hardware übertragbares Recht ein, diese Software in dem zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Programmzustand (Release) auf der gelieferten Anlage zu nutzen. Für Anwendersoftware gelten besondere Lizenzbestimmungen, die dem Kunden jeweils mit der Software ausgehändigt werden. Der Kunde ist verpflichtet, Software ausschließlich im Rahmen der eingeräumten Befugnisse zu installieren und zu benutzen.
9.3. Der Kunde erkennt an, dass Software Markenrechte, Know-how und anderes geistiges Eigentum enthalten oder verkörpern kann und dass diese Rechte ROTORCOMP oder ihren Zulieferern zustehen. Ebenso sind Arbeitsunterlagen für Schulungen urheberrechtlich geschützt und dürfen – auch in Auszügen - nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung von ROTORCOMP vervielfältigt werden.
9.4. Nehmen Dritte den Kunden wegen der Verletzung eines Schutzrechts durch Verwendung eines von ROTORCOMP überlassenen Produkts in Anspruch, so hat der Kunde ROTORCOMP hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. ROTORCOMP wird diese Ansprüche nach vorhergehender Abstimmung mit dem Kunden nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 7. dieser AGB auf eigene Kosten erfüllen, abwehren oder die Auseinandersetzungen durch Vergleich beenden. Der Kunde hat ROTORCOMP bei der Verteidigung in jeder zumutbaren Weise zu unterstützen. ROTORCOMP wird nach Maßgabe der Regelungen in Ziffer 7. dieser AGB alle finanziellen Lasten tragen, die aus einem Urteil gegen den Kunden hervorgehen, einschließlich eines einem Dritten zuerkannten Schadensersatzes und der Verfahrenskosten. Nach vorgenannter Maßgabe wird ROTORCOMP die Kosten eines Vergleiches tragen, wenn ROTORCOMP dem Vergleich zustimmt. Der Kunde und ROTORCOMP werden sich hinsichtlich der vorzunehmenden Rechtsverteidigung und über Vergleichsverhandlungen einvernehmlich abstimmen. Der Kunde wird ROTORCOMP eventuell notwendige Vollmachten im Einzelfall erteilen.
9.5. Sollte ROTORCOMP zu der Überzeugung gelangen, dass ein Produkt möglicherweise Gegenstand einer Schutzrechtsbeanstandung wird, so ist ROTORCOMP berechtigt, nach eigener Wahl
- auf eigene Kosten für den Kunden das Recht zu erwirken, das Produkt weiterhin zu benutzen,
- auf eigene Kosten das Produkt in zumutbarem Umfang zu ersetzen oder so zu verändern, dass es Rechte Dritter nicht mehr verletzt;
- die Betriebssoftware, Geräte oder Teile hiervon zurückzunehmen und dem Kunden den Kaufpreis abzüglich einer angemessenen Nutzungsgebühr zu erstatten.
9.6. ROTORCOMP treffen keine Verpflichtungen, wenn die Betriebsoftware, Maschinen oder Teile hiervon vom Kunden geändert oder mit nicht von ROTORCOMP zur Verfügung gestellten Programmen oder Daten verbunden werden und daraus Ansprüche Dritter entstehen.

10.   Verwendungsverbot und Exportbeschränkung

10.1. Ohne ausdrückliche und im Vorhinein erteilte schriftliche Genehmigung ist der Kunde nicht berechtigt, ROTORCOMP-Produkte im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Instandhaltung
- einer Anlage, in welcher Kernkraft verwendet wird,
- von Einrichtungen des Massenverkehrs,
- von Einrichtungen zur Luftraumüberwachung oder von Luftfahrzeugen
zu verwenden oder für Zwecke einer solchen Verwendung an einen Dritten zu liefern. Die Regelungen dieser Ziffer gelten nicht für Flugsimulatoren.
10.2. Die Ware ist für den Endverbleib in das mit dem Kunden vereinbarte Land der Auslieferung bestimmt und darf aus diesem Land nicht ohne Genehmigung durch ROTORCOMP exportiert werden. Erteilt ROTOROCMP diese Genehmigung, ist der Kunde gegenüber ROTORCOMP verpflichtet, die jeweiligen nationalen und internationalen Bestimmungen des Re-/Exportkontrollrechts, insbesondere der der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, zu befolgen.
3. Der Kunde hat zu prüfen und sicherzustellen, dass durch die (direkte oder indirekte) Weitergabe, beziehungsweise durch die (direkte oder indirekte) Vermittlung von Verträgen über die Ware/Dienstleistungen oder das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit der Ware von ROTORCOMP nicht gegen exportkontrollrechtliche Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika verstoßen wird. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet zu prüfen und sicherzustellen, dass die Ware bei ihrer Weitergabe nicht für rüstungsrelevante bzw. kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt ist, sofern keine entsprechende Genehmigung vorliegt.
4. Der Kunde hat alle Regelungen der einschlägigen sanktionsrechtlichen Rechtsakte, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der Vereinten Staaten von Amerika, bezüglich des Geschäftsverkehrs mit den dort genannten Personen, Unternehmen, Organisationen und/oder Staaten zu befolgen. Der Kunde versichert, dass er die gelieferte Ware weder direkt noch indirekt einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation und/oder Körperschaft, die Sanktionen nach den nationalen und internationalen Bestimmungen, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den Vereinigten Staaten von Amerika, unterliegen, zur Verfügung stellt und die gelieferte Ware weder direkt noch indirekt in ein Land oder Gebiet liefert, das Sanktionen in diesem Sinne unterliegt. Wenn dem Kunden sanktionsrechtlich relevante Umstände bekannt werden, informiert er ROTORCOMP unverzüglich.
5. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt, Waren von ROTORCOMP, die Güter oder Technologien, die in den Anhängen XI, XX, XXXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind oder gemeinsame Güter mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 darstellen, nach Russland oder zur Verwendung in Russland auszuführen. Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass eine Ausfuhr der gelieferten Waren von ROTORCOMP nach Russland oder zur Verwendung in Russland durch Dritte nicht stattfindet.
6. Der Kunde wird ROTORCOMP auf deren Aufforderung hin unverzüglich alle Informationen über den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck der von ROTORCOMP gelieferten Ware sowie diesbezügliche geltende Exportbeschränkungen mitteilen, insbesondere auch in Form einer Endverbleibenserklärung (end user-certificate – EUC).
7. Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen unter dieser Überschrift durch den Kunden, seine gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Beauftragten ist ROTORCOMP berechtigt, die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zu kündigen. Der Kunde stellt ROTORCOMP von allen Verbindlichkeiten, Verlusten, Forderungen, Ausgaben, Kosten, Schäden und Ansprüchen frei, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen durch den Kunden ergeben..
8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur insoweit, als sie nicht gegen § 7 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) oder Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 verstoßen.

11.   Geheimhaltung

11.1. Im Rahmen der Geschäftsbeziehung können die Parteien Zugang zu vertraulichen oder gesetzlich geschützten Informationen der jeweils anderen Partei („Vertrauliche Informationen“) erhalten. Vertrauliche Informationen sind alle Informationen, die unmittelbar oder mittelbar von einer Partei oder in deren Auftrag offengelegt oder zugänglich gemacht werden („Offenlegende Partei“) und die als vertraulich gekennzeichnet sind oder angesichts der Art der Informationen oder der Umstände ihrer Offenlegung vernünftigerweise als vertraulich oder gesetzlich geschützt anzusehen sind, einschließlich Produktspezifikationen, Preisgestaltung, Daten, Angebote, Geschäftsmodelle, Marketingpläne und strategischer Pläne, Kunden- und Mitarbeiterinformationen, Finanzinformationen, Software, Berichte oder Formulare der Offenlegenden Partei.
11.2. Die von der jeweils anderen Partei Vertrauliche Informationen empfangende Partei („Empfangende Partei“) verpflichtet sich, diese Vertraulichen Informationen ausschließlich zur Erfüllung ihrer jeweiligen (vertraglichen) Verpflichtungen zu nutzen und wird angemessene Maßnahmen ergreifen, um die unbefugte Offenlegung oder Nutzung zu verhindern; dies hat insbesondere zumindest diejenigen Maßnahmen zu umfassen, die die Empfangende Partei zum Schutz ihrer eigenen ähnlichen Vertraulichen Informationen trifft sowie die Verarbeitung der Vertraulichen Informationen unter Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Vorschriften zum Datenschutz. Letzteres beinhaltet auch dem aktuellen Stand der Technik angepasste technische Sicherheitsmaßnahmen (Art. 32 DS-GVO) sowie die Verpflichtung der Mitarbeiter auf die Vertraulichkeit und die Beachtung des Datenschutzes (Art. 28 Abs. 3 lit. b DS-GVO). Die jeweils Empfangende Partei verpflichtet sich, Vertrauliche Informationen der jeweils Offenlegenden Partei nicht gegenüber ihren Mitarbeitern und Beauftragten bzw. Beratern der Empfangenden Partei offenzulegen, mit Ausnahme derjenigen, die diese Informationen kennen müssen und/oder rechtlich bereits dazu verpflichtet sind, die Vertraulichkeit dieser Informationen zu wahren. Die Empfangende Partei darf Vertrauliche Informationen offenlegen, soweit eine solche Offenlegung gemäß dem anwendbaren Recht, dem Beschluss oder der Forderung eines Gerichts, einer Verwaltungsstelle oder einer anderen staatlichen Stelle erforderlich ist; dies gilt jedoch mit der Maßgabe, dass die Empfangende Partei der Offenlegenden Partei dies mit einer angemessenen Frist vorher mitteilt. Die vorgenannte Verpflichtung gilt nicht, falls (i) die Vertraulichen Informationen ohne ein Verschulden der Empfangenden Partei öffentlich bekannt sind und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; (ii) die Vertraulichen Informationen zum Zeitpunkt der Offenlegung durch die Offenlegende Partei bereits ohne Vertraulichkeitsverpflichtung im Besitz der Empfangenden Partei sind; (iii) die Vertraulichen Informationen von einem Dritten ohne Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtungen dieses Dritten an die Empfangende Partei weitergegeben werden; (iv) die Vertraulichen Informationen ohne Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtungen jedermann zugänglich oder allgemein verfügbar werden; (v) die Vertraulichen Informationen ohne Nutzung von oder Bezugnahme auf Vertrauliche Informationen der Offenlegenden Partei von der Empfangenden Partei unabhängig entwickelt werden.
11.3. Mit Abschluss dieses Vertrages werden bereits bestehende Geheimhaltungsvereinbarungen unwirksam und durch die Geheimhaltungsbestimmung nach dieser Ziffer 11. ersetzt.

12.   Informationspflichten nach DSGVO

Der Kunde ist verpflichtet, seinen im Rahmen der Geschäftsabwicklung involvierten Mitarbeitern beziehungsweise die sonstigen involvierten Personen wie folgt zu informieren: Gemäß Anlage „Informationspflichten nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO)“, welche auf der ROTORCOMP Homepage unter dem Link https://www.rotorcomp.de/customer-support/downloads/, zu finden ist, um die nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) bestehenden Informationspflichten betroffener Personen einzuhalten. Die hier dargestellten Informationspflichten sind als Anhang integraler Bestandteil dieser AGB.

13.   Schlussbestimmungen

13.1. Zwischen den Parteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Bestimmungen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISC) sowie die Vorschriften zum Internationalen Privatrecht sind ausgeschlossen.
13.2. Die Befugnis zur Aufrechnung mit Gegenforderungen steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ROTORCOMP anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte können ROTORCOMP gegenüber nur geltend gemacht werden, wenn und soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Auch bei laufender Geschäftsbeziehung ist jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis zu betrachten.
13.3. Der Kunde ist nicht zur Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB oder eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB berechtigt, es sei denn, diese Rechte stützen sich auf einen Mangel der Kaufsache, für die ROTORCOMP bereits den Teil des Entgelts erhalten hat, der dem Wert seiner Leistung entspricht, oder auf Gegenforderungen des Kunden, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von ROTORCOMP anerkannt sind.
13.4. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung ist Germering bei München, Deutschland. Soweit der Vertragspartner Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen ist, ist Gerichtsstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis München (Landgericht München I).
13.5. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.
13.6. Sämtliche früheren Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden hiermit ungültig.

ROTORCOMP Verdichter GmbH
Industriestraße 9
D-82110 Germering

Telefon: ++49 (89) 724 09-0
Telefax: ++49 (89) 724 09-38
E-Mail: info@rotorcomp.de
Internet: www.rotorcomp.de

Geschäftsführer:
Heinz Bauer
Dr. Monika Bayat
Dr. Stefan Zettl
Andreas Huber

 

Handelsregister:
HRB 58 663
AG München
USt.-Identifikations-Nr.:
DE 129452448

Bankverbindung:
Deutsche Bank München
BLZ 700 700 10
Konto Nr. 80/45445
Swift DEUT DE MM
IBAN DE 37700 70010 08045 44500

 

Stand: Februar 2024