Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma BAUER KOMPRESSOREN GmbH für Verkaufs- und Werklieferungsverträge

I. Allgemeines/Geltungsbereich:

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Kauf- und Werklieferungsverträge mit Kunden der Bauer Kompressoren GmbH (nachfolgend „BAUER”) über sämtliche von BAUER vertriebenen Produkte und Geräte, auch Zubehör und Ersatzteile, sowie für Dienstleistungsverträge wie Installationen, Wartungen und Schulungen. Die AGB gelten darüber hinaus entsprechend für Werkverträge, soweit die Natur des Werkvertrages die Anwendung der AGB nicht ausschließt. Die AGB gelten ausschließlich. Abweichende und/oder ergänzende Regelungen, insbesondere entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Kunden, gelten nur insofern und insoweit, als BAUER deren Geltung ausdrücklich schriftlich bestätigt. Diese AGB gelten auch dann, wenn BAUER die vertragliche (Werk-)Lieferung, Dienstleistung etc. in Kenntnis entgegenstehender und/oder ergänzender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos ausführt.
  2. Die AGB gelten nur, wenn der Vertragspartner von BAUER ein Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
  3. Bei laufender Geschäftsbeziehung gelten diese AGB in der jeweils gültigen Fassung und – auch ohne besonderen Hinweis oder Bezugnahme – auch für alle künftigen Geschäfte, insbesondere auch im Falle mündlicher oder telefonischer Abruf- oder (Folge-)Aufträge.
  4. Mit dem Kunden im Einzelfall getroffene Individualvereinbarungen sind diesen AGB vorrangig. Für den Inhalt einer solchen Individualvereinbarung ist, vorbehaltlich eines Gegenbeweises, der schriftlich geschlossenen Vertrag der Parteien bzw. die schriftliche Auftragsbestätigung von BAUER maßgeblich.
  5. Von BAUER im elektronischen Datenverarbeitungsverfahren ausgedruckte oder per E-Mail versandte Geschäftspost, wie Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Gutschriften, Kontoauszüge und Zahlungserinnerungen, sind auch ohne Unterschrift gültig und rechtsverbindlich.
  6. Soweit nach diesen AGB rechtserhebliche Erklärungen des Kunden (z.B. bei Fristsetzung, Mängelanzeige oder Rücktritt), schriftlich abzugeben sind, genügt hierfür die Schrift- oder Textform (z.B. durch Brief, E-Mail, Telefax). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
  7. Im Zweifelsfall gilt nur die deutsche Version dieser AGB. Übersetzungen in anderen Sprachen dienen ausschließlich der Information.

II. Angebote und Vertragsschluss:

  1. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart ist, sind Angebote von BAUER sind freibleibend und unverbindlich und unterstehen dem Vorbehalt der Selbstbelieferung. Bestellungen werden erst aufgrund schriftlicher Auftragsbestätigung verbindlich, es sei denn, dass die bestellte Leistung von BAUER bereits ausgeführt oder dem Kunden in Rechnung gestellt worden ist.
  2. Im elektronischen Geschäftsverkehr verzichten die Parteien auf die Anwendung der Regelungen aus § 312i Abs. 1, Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB. Die Bestätigung des Zugangs elektronischer Bestellungen (E-Mail) stellt noch keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. BAUER kann aber die Zugangsbestätigung nach eigener Wahl mit der Annahmeerklärung verbinden. Bei Bestellungen im elektronischen Geschäftsverkehr wird der Vertragstext von BAUER gespeichert und dem Kunden auf dessen Verlangen per E-Mail zugesandt, auf Kundenwunsch auch mit diesen AGB.
  3. Benötigt BAUER für die Erfüllung seiner Leistungspflichten eine Ausfuhrgenehmigung, kommt der Vertrag unter der aufschiebenden Bedingung zustande, dass eine Ausfuhrgenehmigung erteilt wird. BAUER ist verpflichtet, eine entsprechende Genehmigung bei der zuständigen Stelle zu beantragen. Im Falle der Ablehnung des Antrags treffen BAUER keine weitergehenden Pflichten.
  4. Eigentums- und Urheberrechte, insbesondere Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechte, an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die im Zusammenhang mit einem Angebot BAUERs oder anderweitig in den Besitz des Kunden gelangen, bleiben vorbehalten. Diese Dokumente dürfen Dritten außer für Zwecke des bestimmungsgemäßen Weiterverkaufs nicht zugänglich gemacht werden und sind bei Nichtzustandekommen oder Scheitern des Vertrages auf Verlangen an BAUER zurückzugeben.
  5. Der Kunde haftet für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihm zu liefernden Unterlagen, wie z.B. Muster und Zeichnungen, und seinen Rechten hieran. Werden bei der Ausführung eines Auftrags, insbesondere bei der Herstellung von Produkten nach Zeichnung, Muster oder sonstigen Angaben des Kunden Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt der Kunde BAUER von sämtlichen Ansprüchen des Schutzrechtsinhabers (einschließlich etwaiger Rechtsverfolgungskosten) frei.
  6. Ein zwischen dem Kunden und BAUER zustande gekommener Vertrag kann vom Kunden nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch BAUER storniert werden. Stimmt BAUER einer Stornierung zu, stehen BAUER pauschalierte Stornierungskosten in Höhe von 10% der Brutto-Auftragssumme zu. BAUER bleibt das Recht vorbehalten, dem Kunden einen höheren, durch die Stornierung entstehenden Schaden nachzuweisen.

III. Preise und Zahlungsbedingungen:

  1. Soweit nichts anderes geregelt ist, verstehen sich die vom BAUER angegebenen Preise unverpackt ab Werk Geretsried. Verpackungs- und Transportkosten trägt der Kunde. Sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, handelt es sich um Netto-Preise, die  zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer zu verstehen sind. Bestätigte Preise gelten nur bei Abnahme der bestätigten Menge. Lieferungen und Leistungen, die im Angebot nicht enthalten sind (z.B. bei nachträglichen Vertragsänderungen), werden gesondert berechnet.
  2. Liegt der zum Zeitpunkt der Lieferung geltende Listenpreis über dem mit dem Kunden vereinbarten Preis, gilt dieser höhere Listenpreis, wenn die Lieferung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen später als vier Monate nach dem Vertragsschluss erfolgt. Dies gilt nicht, wenn die Rechnung schon erstellt und vom Kunden bezahlt worden ist.
  3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, ist der (Kauf-)Preis (ohne Abzug) innerhalb von zehn Tagen ab Anzeige der Abnahmebereitschaft und Rechnungsstellung (Datum der Rechnung) zur Zahlung fällig. Abweichende Zahlungsziele sind in der Rechnung ausgewiesen. Zahlungen des Kunden haben ausschließlich an BAUER zu erfolgen. BAUER behält sich vor, vom Kunden Vorkasse zu verlangen; ein entsprechendes Verlangen wird BAUER spätestens mit der Auftragsbestätigung erklären.
  4. Mit Ablauf der vorgenannten Zahlungsfrist (oder einer abweichenden, einzelvertraglich vereinbarten Frist) kommt der Kunde in Verzug. Während des Verzugs ist der jeweilige Zahlbetrag zum gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens behält sich BAUER vor. Der Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins gemäß § 353 HGB bleibt unberührt.
  5. Gerät der Kunde mit fälligen Zahlungen in Verzug, ist BAUER berechtigt, die Lieferung aus anderen Bestellungen des Kunden zurückzuhalten. Soweit dann die Zahlung der rückständigen Beträge erfolgt, ist BAUER berechtigt, eine neue Lieferung unter Berücksichtigung sonstiger Lieferverpflichtungen nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) vorzunehmen.
  6. BAUER ist berechtigt, Zahlungsforderungen an Dritte abzutreten.
  7. Die Hereinnahme von Wechseln und Schecks setzt die Zustimmung von BAUER voraus und erfolgt nur zahlungshalber. Diskontspesen und andere Nebenkosten gehen zu Lasten des Kunden.
  8. Wenn der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt (z.B. einen Scheck oder Wechsel nicht einlöst) oder bei ihm ein Insolvenzverfahren beantragt oder eingeleitet wird, ist BAUER berechtigt, die gesamte Forderung ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener und noch nicht fälliger Wechsel sofort zur Zahlung fällig zu stellen. Außerdem ist BAUER dann berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Werden Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht erbracht, so ist BAUER berechtigt, vom Vertrag im Hinblick auf noch nicht ausgeführte Leistungen zurückzutreten, mit der Folge, dass alle Ansprüche des Kunden in Bezug auf die noch nicht ausgeführten Lieferungen erlöschen. In diesen Fällen kann BAUER anstelle oder neben dem Rücktritt auch Schadensersatz oder den Eigentumsvorbehalt nach weiterer Maßgabe des nachstehenden Abschnitts V. geltend machen.

IV. Toleranzen bei Leistungsdaten:

  1. Als Beschaffenheit der Ware oder Dienstleistungen gilt die Produktbeschreibung BAUERs und gegebenenfalls des Herstellers eines an BAUER zugelieferten Produkts als vereinbart. Zusicherungen und Garantien durch BAUER sind nur dann wirksam abgegeben, wenn sie ausdrücklich und schriftlich erfolgt sind. Für öffentliche Aussagen Dritter, insbesondere in der Werbung, hat BAUER nur einzustehen, wenn BAUER diese Aussagen veranlasst hat und wenn die Kaufentscheidung des Kunden dadurch tatsächlich beeinflusst worden ist. Die in Katalogen, Preislisten, Prospekten, Rundschreiben, anderer Werbung, sonstigen Veröffentlichungen oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthaltenen Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, Leistungsbeschreibungen, Maß- und Gewichtsangaben oder sonstige Leistungsdaten sind, im Rahmen des Branchenüblichen, näherungsweise richtig und insoweit beschränkt maßgeblich. Sie enthalten nur dann Garantien, wenn sie als solche von BAUER ausdrücklich schriftlich bezeichnet worden sind. Eine Bezugnahme auf DIN-Normen dient lediglich der näheren Warenbezeichnung und begründet keine Garantie, es sei denn, dass dies ausdrücklich vereinbart wurde.
  2. Zumutbare Abweichungen (Toleranzen) von Leistungsdaten stellen keinen Sachmangel dar. Dies gilt insbesondere für folgende Toleranzen:
    • Liefermenge für Atemluftverdichter: gemessen mit Flaschenfüllung von 0-200bar - +/-5%
    • Liefermenge für Industrie-Luft und Gasverdichter: gemessen in Anlehnung an VDMA 4362 mit Durchflusszähler gegen 0.8fachen Enddruck - +/- 5%
    • Leistungsaufnahme: KW +/- 5%
    • Kompressordrehzahl: 1/min  +/- 5%
    • Betriebsdruck (Enddruck): bar +/- 5%
    • Sicherheitsventil Einstelldruck: bar +/- 5%
    • Betriebsspannung: Volt +/- 10%, Frequenz Hz +/- 1%
    • Schalldruck in Dezibel bei 1m Entfernung: +/- 2 db
    • Nettogewicht: kg +/- 10%
    • Abmessung: m +/- 10%
  3. Es bleibt BAUER vorbehalten, ohne vorherige Ankündigung Konstruktionsveränderungen bei Geräten vorzunehmen, soweit diese handelsüblich und für den Vertragspartner zumutbar sind; dies gilt insbesondere bei Änderungen einzelner Werkteile, die BAUER von Zulieferern bezieht. Zumutbar sind Konstruktionsveränderungen jedenfalls dann, wenn sie auf einer Änderung gesetzlicher oder sonstiger für das jeweilige Produkte geltender Vorschriften beruhen, oder wenn sich die Leistungsdaten einschließlich Toleranzen durch die Änderung nicht ändern und sich bezüglich der Verwendung beim Kunden keine erheblichen Einschränkungen ergeben. Der Kunde kann nicht beanspruchen, dass bei Konstruktionsänderungen innerhalb einer laufenden Serie auch bereits gelieferte Geräte nachgerüstet werden, insbesondere nicht bei der Änderung von Werkteilen, die BAUER von Zulieferern bezieht.

V. Eigentumsvorbehalt:

  1. BAUER behält sich das Eigentum an beweglichen Sachen bis zur vollständigen (Kaufpreis-)Zahlung vor.
  2. Bei laufender Geschäftsverbindung mit dem Kunden behält sich BAUER das Eigentum an beweglichen Sachen bis zur Erfüllung sämtlicher Forderungen aus dieser Geschäftsverbindung vor.
  3. Der Kunde ist im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes berechtigt, die von BAUER gelieferten Sachen weiter zu veräußern und weiter zu übertragen. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung der von BAUER gelieferten Sachen an diese ab. Stellt der Kunde die Forderungen aus der Weiterveräußerung der Sachen in ein Kontokorrent ein, tritt er BAUER die Forderung aus dem Schlusssaldo ab, der Höhe nach begrenzt auf die Kaufpreisforderung BAUERs für die vom Kunden weiter veräußerten Sachen. BAUER nimmt diese Abtretungen an.
  4. Soweit der Kunde die von BAUER gelieferten Sachen verarbeitet, wird BAUER Eigentümer der hergestellten neuen beweglichen Sache. Wird die hergestellte Sache nicht ausschließlich aus den Sachen BAUERs hergestellt, so erwirbt BAUER das Miteigentum an der hergestellten Sache; der Miteigentumsanteil BAUERs bestimmt sich nach dem Verhältnis des Wertes seiner Sachen zum Wert der übrigen Sachen, die bei Herstellung der neuen Sache verarbeitet wurden.
  5. Der Kunde ist im Rahmen des ordentlichen Geschäftsbetriebes berechtigt, die durch Verarbeitung hergestellte neue Sache weiter zu veräußern und weiter zu übertragen. Der Kunde tritt seine Forderung aus einer solchen Weiterveräußerung in dem Verhältnis des Miteigentumsanteils BAUERs an der veräußerten Sache an BAUER ab. Stellt der Kunde seine Forderung in ein Kontokorrent ein, tritt er seine Forderung aus dem Schlusssaldo an BAUER ab, der Höhe nach beschränkt auf den Teil der Forderung des Kunden, der dem Miteigentumsanteil BAUERs an der veräußerten Sache entspricht. BAUER nimmt die Abtretung an.
  6. BAUER ermächtigt den Kunden widerruflich, die an BAUER abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einziehungsermächtigung erlischt auch ohne Widerruf, sobald der Kunde überschuldet und/oder zahlungsunfähig ist, ihm die Zahlungsunfähigkeit droht oder eine wesentliche Vermögensverschlechterung eingetreten ist. Bei Erlöschen der Einziehungsermächtigung ist der Kunde verpflichtet, den Drittschuldnern die Abtretung der Forderungen an BAUER unverzüglich schriftlich anzuzeigen und BAUER über die Abtretungsanzeige zu unterrichten. Der Kunde ist ferner verpflichtet, BAUER auf Verlangen sämtliche zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen erforderlichen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
  7. Auf Verlangen des Kunden hat BAUER seine Sicherungsrechte freizugeben, soweit der realisierbare Wert der noch im Eigentum BAUERs stehenden Sachen und der an sie abgetretenen Forderungen 120 % der Forderungen BAUERs aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Kunden übersteigt. Bei der Wahl der freizugebenden Sicherheiten hat BAUER auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht zu nehmen.

VI. Gewährleistung:

  1. Gewährleistungsansprüche des Kunden bestehen nur dann, wenn der Kunde seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§§ 377, 381 HGB) nachgekommen ist. In jedem Fall (auch unabhängig von den gesetzlichen Pflichten) ist der Kunde verpflichtet, die Ware beim Empfang ordnungsgemäß zu untersuchen. Alle erkennbaren Mängel, Fehlmengen oder Falschlieferungen hat der Kunde sofort beim Empfang der Ware auf dem Lieferschein bzw. auf dem Frachtbrief zu vermerken, spätestens jedoch fünf Werktage nach Empfang und in jedem Fall vor Verarbeitung oder Einbau BAUER schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls gelten die Lieferungen als genehmigt. Den Kunden trifft die volle Beweislast für sämtliche Voraussetzungen des Anspruchs aus einem Mangel, insbesondere für den Mangel selbst, den Zeitpunkt seiner Feststellung und die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
  2. Das Entstehen einer Gewährleistungspflicht hat eine fachgerechte Ausführung des Einbaus der Geräte und weiteren Liefergegenstände von BAUER zur Voraussetzung. Die Gewährleistungspflicht erlischt, wenn die gelieferten Waren von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert werden, es sei denn, dass der Mangel nicht im ursächlichen Zusammenhang mit der Veränderung steht. Sie erlischt ebenso, wenn der Kunde Vorschriften zur Inbetriebnahme missachtet und dadurch ein Mangel hervorgerufen wird.
  3. Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Gefahrübergang. Die Regelung über die Verjährung von Rückgriffsansprüchen des Unternehmers gegen den Lieferanten aus §§ 478, 479 BGB bleibt in allen Fällen unberührt.
  4. Die Gewährleistungspflicht entfällt, wenn der Kunde BAUER nach Mitteilung über den Mangel nicht die erforderliche Zeit oder Gelegenheit einräumt, um die nach dem Ermessen von BAUER notwendig erscheinenden Ausbesserungen oder Ersatzlieferungen vorzunehmen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit, zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn BAUER mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von BAUER Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. Voraussetzung ist jedoch auch in diesem Fall, dass BAUER von dem Schaden unverzüglich verständigt wird. Das Recht des Kunden, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen, besteht nicht, wenn BAUER nach den gesetzlichen Vorschriften nicht verpflichtet ist, eine entsprechende Nacherfüllung vorzunehmen.
  5. Die Gewährleistung beschränkt sich nach Wahl von BAUER auf kostenlose und innerhalb des Gebietes der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums frachtfreie Ersatzlieferung oder Nachbesserung („Nacherfüllung“). Zur Nacherfüllung gehört weder der Ausbau der mangelhaften Ware noch der Einbau der neuen Ware, es sei den BAUER hat ursprünglich den Einbau der Ware geschuldet. Soweit tatsächlich ein Mangel vorliegt, trägt BAUER die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, bis auf die Kosten für den Einbau oder Ausbau soweit der Einbau der Ware ursprünglich nicht geschuldet war. Die bei einem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen angefallen Kosten (z.B. Prüf- und Transportkosten) trägt der Kunde. Im Fall der Ersatzlieferung gehen die beanstandeten Waren im Zeitpunkt, in dem BAUER die Beanstandung anerkennt, in das Eigentum von BAUER über. Mehrkosten, die durch den erschwerten Zugang zu der Anlage oder unzureichenden Arbeitsraum oder durch Lieferung in ein Gebiet außerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums entstehen, gehen in jedem Fall zu Lasten des Kunden. Erhält der Kunde eine mangelhafte Montageanleitung, ist BAUER lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet. Diese Pflicht entfällt, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage nicht entgegensteht.
  6. Wählt der Kunde wegen eines Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Wählt er nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so bleibt die Ware beim Kunden, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache. Dies gilt nicht, wenn BAUER die Vertragsverletzung vorsätzlich verursacht hat.
  7. Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz und/oder Aufwendungsersatz bestehen auch bei Mängeln nur nach diesen AGB und sind ansonsten ausgeschlossen. Ausgeschlossen von der Gewährleistung sind insbesondere Schäden, die entstanden sind aufgrund ungeeigneter und unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter oder unsachgemäßer Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Kunden oder Dritte, üblichem Verschleiß und natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel, unsachgemäßer Lagerung sowie klimatischen, chemischen, elektrochemischen und elektrischen Einwirkungen, sofern sie nicht auf Verschulden von BAUER zurückzuführen sind. Dasselbe gilt für Schäden aus der Nichtbeachtung der Montage-, Betriebs- und Wartungsanleitungen sowie aufgrund von unsachgemäßen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durch den Kunden oder Dritte und aus Einwirkungen von Teilen fremder Herkunft sowie aus der Weiternutzung trotz Auftretens eines offensichtlichen Fehlers.
  8. Für Mängel einer nur der Gattung nach bestimmten Sache haftet BAUER nicht weitergehend als für Mängel konkretisierter Sachen, insbesondere begründet die Beschaffungspflicht BAUERs keine verschuldensunabhängige Verantwortlichkeit BAUERs für einen auf dem Mangel beruhenden Schaden. Soweit die Parteien den Aufwendungsersatzanspruch des Kunden nach § 478 Abs. 2 BGB nicht durch Einräumung eines gleichwertigen Ausgleichs ausgeschlossen haben, ist der Kunde verpflichtet, die Nacherfüllung bei einem Weiterverkauf der Sache an einen Verbraucher diesem gegenüber nach § 439 Abs. 3 BGB zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Bei einem Weiterverkauf der Sache vom Kunden an einen Unternehmer hat er diesen ebenfalls zu verpflichten, die Nacherfüllung bei einem Weiterverkauf der Sache an einen Verbraucher zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. BAUER ersetzt dem Kunden im Rahmen des § 478 Abs. 2 BGB die zur Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen also nur, wenn sie nicht unverhältnismäßig im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB sind.

Lieferfristen, Lieferung und Abnahme:

  1. Die von BAUER genannten Termine und Fristen für Lieferungen und/oder Leistungen sind nur annähernd maßgeblich, sofern sie nicht unter kalendermäßiger Bestimmung schriftlich zugesagt wurden. Angegebene Lieferfristen beginnen grundsätzlich ab Absendung der schriftlichen Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen und/oder vollständiger Erfüllung sonstiger Mitwirkungspflichten und auch nicht vor Eingang gegebenenfalls erforderlicher behördlicher Bescheinigungen oder Genehmigungen. Ist der Kunde zu Vorleistungen verpflichtet, so beginnt die Lieferfrist ab vollständiger Erfüllung der Vorleistung bei BAUER.
  2. Die Liefer- und Leistungsfristen sind eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der gelieferte Gegenstand das Werk oder Lager von BAUER verlassen hat oder die Versandbereitschaft dem Kunden mitgeteilt bzw. die Leistung durchgeführt ist. BAUER ist im Rahmen des dem Kunden Zumutbaren zu Teillieferungen berechtigt. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – die Mitteilung über die Abnahmefähigkeit und -bereitschaft oder eine vorherige Abnahme maßgebend.
  3. Sofern BAUER an der Einhaltung vereinbarter Liefertermine aus nicht von BAUER zu vertretenden Gründen (z.B. höhere Gewalt, hoheitliche Eingriffe, Katastrophen, Krieg, Aufruhr, Streik in eigenen Betrieben, Auslieferungseinrichtungen, Zulieferbetrieben oder im Bereich der Transportmittel) gehindert ist, wird BAUER den Kunden hierüber unverzüglich informieren; BAUER ist in diesem Fall berechtigt, die Lieferung nach Fortfall des Hinderungsgrundes nachzuholen. Verzögert sich die Lieferung um mehr als vier Monate, sind BAUER und der Kunde berechtigt, die Lieferung abzulehnen und vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat bei einem Rücktritt keine weitergehenden Rechte oder Ansprüche wegen Nichtbelieferung oder Spätbelieferung aus solchen Gründen, auch dann nicht, wenn diese Gründe erst eintreten, wenn die Lieferfrist bereits überschritten oder BAUER in Verzug war.
  4. Bei Überschreitung der Liefer- bzw. Leistungsfrist stehen dem Kunden die gesetzlichen Rechte zu. Lieferverzug tritt aber in jedem Fall erst nach Ablauf einer vom Kunden gesetzten Nachfrist ein. Schadensersatzansprüche wegen einer Verzögerung, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nicht, soweit BAUER nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
  5. Gerät der Kunde in Annahmeverzug, ist er verpflichtet, BAUER die hierdurch entstehenden Mehrkosten (insbesondere Lagerkosten) zu erstatten. BAUER ist berechtigt, hierfür eine Pauschale in Höhe von 1,0% des Rechnungsbetrages der Ware für jeden angefangenen Monat des Annahmeverzugs zu berechnen. Der Nachweis, dass keine oder gegenüber der Pauschale nur wesentlich geringere Mehrkosten entstanden sind bleibt dem Kunden ebenso vorbehalten, wie es BAUER vorbehalten bleibt, statt der Pauschale höhere angefallene Mehrkosten gelten zu machen. Das Recht von BAUER bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen weitere gesetzliche Ansprüche (z.B. Schadensersatz, Kündigung) geltend zu machen bleibt unberührt. Die vorgenannte Pauschale wird auf weitergehende Zahlungsansprüche von BAUER gegenüber dem Kunden wegen dessen Verzug angerechnet.
    Dauert der Annahmeverzug des Kunden mehr als 5 Werktage an, ist BAUER berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, einen Beförderungsvertrag zu verkehrsüblichen Bedingungen auf Gefahr und Kosten des Kunden abzuschließen und hierdurch die Beförderung der Ware an den Kunden zu veranlassen.
  6. Das Recht von BAUER, im Fall des Schuldnerverzugs bezüglich der Verpflichtung zur Abholung der Ware oder bezüglich einer anderen Pflicht des Kunden auch Ersatz des hierdurch verursachten Schadens zu verlangen oder weitere gesetzliche Ansprüche geltend zu machen, bleibt durch vorstehende Ziffer 5. unberührt. BAUER ist hierbei berechtigt, statt der konkret entstandenen Schäden pauschalen Schadensersatz in Höhe von 10% des Brutto-Auftragspreises zu verlangen. In diesem Fall bleibt dem Kunden jedoch der Nachweis gestattet, dass kein oder nur ein gegenüber der Pauschale wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.
  7. Die Lieferung von BAUER erfolgt ab Werk („ex works“, EXW gemäß Incoterms 2020). Wird das Werk im vorgenannten Sinne nicht im Einzelauftrag spezifiziert, gelten die folgenden Lieferorte:
    • Ersatzteile: Bauer Kompressoren GmbH, Wallensteinstraße 4a, 82538 Geretsried
    • Anlagen: Brenner Verpackung GmbH & Co. KG, Schorn 1, 82319 Starnberg oder
      BAUER Kompressoren GmbH, Bayerwaldstraße 8, 82538 Geretsried.
  8. Der konkrete Lieferort für Anlagen wird dem Kunden, sofern nicht im Einzelauftrag spezifiziert, im Rahmen der Anzeige der Versandbereitschaft durch BAUER bekanntgegeben. Bei vereinbarter Lieferung ab Werk hat die Abholung der Ware bis zum Ablauf von 5 Werktagen nach Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft bei dem Kunden zu erfolgen. Unterbleibt die Abholung der Ware durch bzw. im Auftrag des Kunden innerhalb dieser Frist aus einem von dem Kunden zu vertretenden Grund, gerät der Kunden hinsichtlich seiner Verpflichtung zur Abholung der Ware in Schuldnerverzug gemäß § 286 BGB.
    BAUER behält sich das Recht vor, Teillieferungen durchzuführen.
    Wird im Einzelfall vereinbart, dass die Ware an einen anderen Bestimmungsort versendet wird, ist BAUER berechtigt, die Art der Beförderung, das Versandmittel, den Transportweg sowie Art und Umfang der benötigten Schutzmittel und die Auswahl des Spediteurs oder Frachtführers, ferner die Verpackung zu bestimmen; BAUER wird diese Bestimmung nach pflichtgemäßem Ermessen und mit verkehrsüblicher Sorgfalt unter Ausschluss der Haftung in dem Umfang gemäß Ziffer IX. vornehmen. Auf Wunsch des Kunden wird die Sendung auf dessen Kosten durch BAUER gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.
  9. Liegt dem Geschäft ein Werkvertrag zu Grunde, so kommt der Kunde mit der Abnahme des Werks in Verzug, wenn er nicht innerhalb einer Woche nach Übergabe, Fertigstellungsanzeige oder Rechnungsstellung die Abnahme vornimmt. Die Abnahme gilt als erfolgt, wenn der Kunde das Werk nach Übergabe, Fertigstellungsanzeige oder Rechnungsstellung für einen Zeitraum von vierzehn Tagen rügelos in Gebrauch nimmt und BAUER bei Übergabe, in der Fertigstellungsanzeige oder bei Rechnungsstellung auf diese Folge hingewiesen hat.

Gefahrübergang:

  1. Bei einer vereinbarten Lieferung ab Werk („ex works“, EXW gemäß Incoterms 2020) geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Kunden mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft über und zwar auch dann, wenn BAUER noch weitere Leistungen, z.B. die Anlieferung oder Versandkosten, übernimmt. Dies gilt auch in dem Fall, dass die Ware im Fall des Annahmeverzugs des Kunden gemäß VII. 5. an den Kunden übersandt wird. Wird ausdrücklich eine von „ex works“ abweichende Art der Lieferung vereinbart, so geht die Gefahr, auch der Verzögerung, mit der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder Abholer auf den Kunden über; dies gilt auch bei frachtfreier Lieferung oder Lieferung frei Haus. Nur und ausschließlich bei Anlieferung durch BAUER selbst trägt BAUER die Gefahr bis zur Anlieferung an der Empfangsstelle. Vorstehendes gilt auch bei Teillieferungen.
  2. Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Käufer unbeschadet der Rechte aus Abschnitt VI entgegenzunehmen. Beanstandungen wegen Transportschäden muss der Kunde fristgerecht auch gegenüber Spediteuren, Frachtführern und deren Versicherungen o.ä. selbst geltend machen.

Haftung für Schäden:

  1. Die Haftung BAUERs ist auf EUR 5 Mio. für Sachschäden und auf EUR 50.000,00 für Vermögensschäden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht
    • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung BAUERs oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen BAUERs beruhen;
    • für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung BAUERs oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen BAUERs beruhen;
    • für Schäden, die aus der nicht unerheblichen schuldhaften Verletzung vertraglicher Hauptpflichten oder wesentlicher Nebenpflichten entstanden sind, auf deren Einhaltung der Kunde vertrauen darf und die für die Erreichung des Vertragszwecks wichtig sind (Kardinalpflichten); in diesem Fall ist die Haftung von BAUER auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt;
    • für Schäden wegen eines Mangels der Kaufsache, wenn BAUER eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat;
    • für Mängel die Bauer arglistig verschwiegen hat.
  2. BAUER haftet nicht für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Schäden aus Ansprüchen Dritter und sonstige mittelbare Schäden und Folgeschäden sowie für den Verlust aufgezeichneter Daten, es sei denn, dass BAUER insoweit einen besonderen Vertrauenstatbestand geschaffen hat. Für die Wiederbeschaffung von Daten haftet BAUER nur, wenn der Kunde sichergestellt hat, dass diese Daten aus anderem Datenmaterial mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können.
  3. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten entsprechend für die außervertragliche und vorvertragliche Haftung. Sie gelten jedoch nicht für Schäden nach Absatz 1 a) bis e). Ebenso wenig gelten sie für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz.
  4. Soweit die Haftung von BAUER beschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung von Mitarbeitern, Vertretern und anderen Erfüllungsgehilfen von BAUER.
  5. Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verjähren mit dem Ende der Gewährleistungsfrist aus Abschnitt VI. 3., außer bei Schäden aus der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, Schäden aus vorsätzlichem, arglistigem oder grob fahrlässigem Verhalten oder aufgrund der Verletzung von Kardinalpflichten oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz; diese Ansprüche verjähren in der gesetzlichen Frist.
  6. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht einen Mangel der Ware darstellt, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn BAUER die Pflichtverletzung zu vertreten hat.
  7. Keine der vorstehenden Regelungen begründet eine Änderung der gesetzlichen oder richterrechtlichen Beweislastverteilung.

Zurückbehaltungs-/ Leistungsverweigerungsrechte, Aufrechnung

  1. Die Befugnis zur Aufrechnung mit Gegenforderungen steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von BAUER anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte oder sonstige Leistungsverweigerungsrechte können BAUER gegenüber nur geltend gemacht werden, wenn und soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Auch bei laufender Geschäftsbeziehung ist jeder einzelne Auftrag als gesondertes Vertragsverhältnis zu betrachten.
  2. Der Kunde ist nicht zur Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts nach § 320 BGB oder eines Zurückbehaltungsrechts nach § 273 BGB berechtigt, es sei denn, diese Rechte stützen sich auf einen Mangel der Kaufsache, für die BAUER bereits den Teil des Entgelts erhalten hat, der dem Wert seiner Leistung entspricht, oder auf Gegenforderungen des Kunden, die unbestritten, rechtskräftig festgestellt oder von BAUER anerkannt sind.

Urheberrechte und Schutzrechtsverletzungen:

  1. Der Kunde verpflichtet sich, von den Produkten von BAUER keine Kopien oder Nachahmungen anzufertigen oder anfertigen zu lassen. Er erkennt an, dass die Produkte von BAUER durch Patente und andere gewerbliche Schutzrechte vor Kopien und Nachahmungen geschützt sind. Die Verletzung dieser Rechte kann erhebliche strafrechtliche Konsequenzen haben und begründet für BAUER gegenüber dem Kunden Schadensersatz- und Unterlassungsansprüche.
  2. Soweit zum Lieferumfang auch lizenzpflichtige Betriebssoftware gehört, räumt BAUER dem Kunden mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Rechnungen aus der Lieferung ein einfaches, nicht ausschließliches und nur im Verbund mit der dazugehörigen Hardware übertragbares Recht ein, diese Software in dem zum Zeitpunkt der Lieferung gültigen Programmzustand (Release) auf der gelieferten Anlage zu nutzen. Für Anwendersoftware gelten besondere Lizenzbestimmungen, die dem Kunden jeweils mit der Software ausgehändigt werden. Der Kunde ist verpflichtet, Software ausschließlich im Rahmen der eingeräumten Befugnisse zu installieren und zu benutzen.
  3. Der Kunde erkennt an, dass Software Markenrechte, Know-how und anderes geistiges Eigentum enthalten oder verkörpern kann und dass diese Rechte BAUER oder ihren Zulieferern zustehen. Ebenso sind Arbeitsunterlagen für Schulungen urheberrechtlich geschützt und dürfen – auch in Auszügen - nur mit ausdrücklicher schriftlicher Einwilligung von BAUER vervielfältigt werden.
  4. Nehmen Dritte den Kunden wegen der Verletzung eines Schutzrechts durch Verwendung eines von BAUER überlassenen Produkts in Anspruch, so hat der Kunde BAUER hiervon unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen. BAUER wird diese Ansprüche nach eigenem Ermessen auf eigene Kosten erfüllen, abwehren oder die Auseinandersetzungen durch Vergleich beenden. Der Kunde hat BAUER bei der Verteidigung in jeder zumutbaren Weise zu unterstützen. BAUER wird alle finanziellen Lasten tragen, die aus einem Urteil gegen den Kunden hervorgehen, einschließlich eines einem Dritten zuerkannten Schadensersatzes und der Verfahrenskosten. BAUER wird die Kosten eines Vergleiches tragen, wenn BAUER dem Vergleich zustimmt. Der Kunde räumt BAUER die alleinige Befugnis ein, über die Rechtsverteidigung und über Vergleichsverhandlungen zu entscheiden. Er wird BAUER die hierfür notwendigen Vollmachten im Einzelfall erteilen.
  5. Sollte BAUER zu der Überzeugung gelangen, dass ein Produkt möglicherweise Gegenstand einer Schutzrechtsbeanstandung wird, so ist BAUER berechtigt, nach eigener Wahl
    • auf eigene Kosten für den Kunden das Recht zu erwirken, das Produkt weiterhin zu benutzen,
    • auf eigene Kosten das Produkt in zumutbarem Umfang zu ersetzen oder so zu verändern, dass es Rechte Dritter nicht mehr verletzt;
    • die Software, Geräte oder Teile hiervon zurückzunehmen und dem Kunden den Kaufpreis abzüglich einer angemessenen Nutzungsgebühr zu erstatten.
  6. BAUER treffen keine Verpflichtungen, wenn die Software, Maschinen oder Teile hiervon vom Kunden geändert oder mit nicht von BAUER zur Verfügung gestellten Programmen oder Daten verbunden werden und daraus Ansprüche Dritter entstehen.

Verwendungsverbot und Exportbeschränkung:

  1. Ohne ausdrückliche und im Vorhinein erteilte schriftliche Genehmigung ist der Kunde nicht berechtigt, BAUER-Produkte im Zusammenhang mit dem Betrieb oder der Instandhaltungeiner Anlage, in welcher Kernkraft verwendet wird,
    - von Einrichtungen des Massenverkehrs,
    - von Einrichtungen zur Luftraumüberwachung oder von Luftfahrzeugen
    zu verwenden oder für Zwecke einer solchen Verwendung an einen Dritten zu liefern. Die Regelungen dieser Ziffer gelten nicht für Flugsimulatoren.
  2. Die Ware ist für den Endverbleib in das mit dem Kunden vereinbarte Land der Auslieferung bestimmt und darf aus diesem Land nicht ohne Genehmigung durch BAUER exportiert werden. Erteilt BAUER diese Genehmigung, ist der Kunde gegenüber BAUER verpflichtet, die jeweiligen nationalen und internationalen Bestimmungen des Re-/Exportkontrollrechts, insbesondere der der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika, zu befolgen.
  3. Der Kunde hat zu prüfen und sicherzustellen, dass durch die (direkte oder indirekte) Weitergabe, beziehungsweise durch die (direkte oder indirekte) Vermittlung von Verträgen über die Ware/Dienstleistungen oder das Bereitstellen sonstiger wirtschaftlicher Ressourcen im Zusammenhang mit der Ware von BAUER nicht gegen exportkontrollrechtliche Vorschriften der Bundesrepublik Deutschland der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika verstoßen wird. Darüber hinaus ist der Kunde verpflichtet zu prüfen und sicherzustellen, dass die Ware bei ihrer Weitergabe nicht für rüstungsrelevante bzw. kern- oder waffentechnische Verwendung bestimmt ist, sofern keine entsprechende Genehmigung vorliegt.
  4. Der Kunde hat alle Regelungen der einschlägigen sanktionsrechtlichen Rechtsakte, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und der Vereinten Staaten von Amerika, bezüglich des Geschäftsverkehrs mit den dort genannten Personen, Unternehmen, Organisationen und/oder Staaten zu befolgen. Der Kunde versichert, dass er die gelieferte Ware weder direkt noch indirekt einer natürlichen oder juristischen Person, Organisation und/oder Körperschaft, die Sanktionen nach den nationalen und internationalen Bestimmungen, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen und den Vereinigten Staaten von Amerika, unterliegen, zur Verfügung stellt und die gelieferte Ware weder direkt noch indirekt in ein Land oder Gebiet liefert, das Sanktionen in diesem Sinne unterliegt. Wenn dem Kunden sanktionsrechtlich relevante Umstände bekannt werden, informiert er BAUER unverzüglich.
  5. Dem Kunden ist es insbesondere untersagt, Waren von BAUER, die Güter oder Technologien, die in den Anhängen XI, XX, XXXV der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 aufgeführt sind oder gemeinsame Güter mit hoher Priorität gemäß der Liste in Anhang XL der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 darstellen, nach Russland oder zur Verwendung in Russland auszuführen. Der Kunde ist verpflichtet, sicherzustellen, dass eine Ausfuhr der gelieferten Waren von BAUER nach Russland oder zur Verwendung in Russland durch Dritte nicht stattfindet.
  6. Der Kunde wird BAUER auf deren Aufforderung hin unverzüglich alle Informationen über den Endempfänger, den Endverbleib und den Verwendungszweck der von BAUER gelieferten Ware sowie diesbezügliche geltende Exportbeschränkungen mitteilen, insbesondere auch in Form einer Endverbleibenserklärung (end user-certificate – EUC).
  7. Bei einem Verstoß gegen die Bestimmungen unter dieser Überschrift durch den Kunden, seine gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Beauftragten ist BAUER berechtigt, die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden zu kündigen. Der Kunde stellt BAUER von allen Verbindlichkeiten, Verlusten, Forderungen, Ausgaben, Kosten, Schäden und Ansprüchen frei, die sich aus der Nichteinhaltung dieser Bestimmungen durch den Kunden ergeben.
  8. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nur insoweit, als sie nicht gegen § 7 der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) oder Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 2271/96 verstoßen.

Schlussbestimmungen:

  1. Erfüllungsort für alle Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden ist München; Erfüllungsort für Lieferverpflichtungen BAUERs ist jedoch der Sitz des von BAUER mit der Lieferung beauftragten Werks oder Lagers.
  2. Zwischen den Parteien findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Bestimmungen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISC) sind ausgeschlossen.
  3. Sofern der Vertragspartner Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist ausschließlicher, auch internationaler, Gerichtstand für alle Ansprüche aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis nach Wahl der klagenden Partei München oder der allgemeine Gerichtsstand der beklagten Partei. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere ausschließliche gerichtliche Zuständigkeiten, bleiben unberührt.
  4. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht.

Stand: Februar 2024