Allgemeine Geschäftsbedingungen für das Beschaffungswesen der BAUER KOMPRESSOREN GmbH
§ 1 Vertragsgrundlagen
- Für einen Vertrag zwischen der Bauer Kompressoren GmbH oder der
Uniccomp GmbH oder der Rotorcomp Verdichter GmbH (im folgenden
jeweils: AG genannt) und dem jeweiligen Vertragspartner (im folgenden: AN genannt) gelten vorrangig die Individualvereinbarungen sowie mit dem AN
abgeschlossene Rahmenverträge. Ergänzend gelten die in der
Korrespondenz, insbesondere in den Angeboten und etwaigen
Auftragsbestätigungen gesondert geregelten Vertragsbedingungen sowie die
nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Im übrigen gelten die
gesetzlichen Bestimmungen.
- Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des AN werden nicht Bestandteil
der Geschäftsbeziehung zwischen dem AG und dem AN, auch wenn der AG
ihnen nicht ausdrücklich widerspricht und/oder die Leistung des AN ganz
oder teilweise vorbehaltlos annimmt. Solche Allgemeine
Geschäftsbedingungen sind auch in der Korrespondenz, insbesondere in
Angeboten und etwaigen Auftragsbestätigungen des AN enthaltene
vorformulierte und nicht verhandelte Vertragsbedingungen. Dies gilt nicht,
sofern und soweit zwischen dem AG und dem AN aufgrund ausdrücklicher
Willenserklärung ein Vertrag über die Geltung der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des AN zustande gekommen ist.
§ 2 Geltungsbereich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur für Geschäftsbeziehungen
des AG mit Auftragnehmern, die Unternehmer im Sinne des § 14 Abs. 1 BGB
sind im Rahmen von Kauf- und Werklieferungsverträgen (im folgenden zusammen
auch: Beschaffungsverträge).
§ 3 Angebot, Zustandekommen des Vertrages, Akquisitionskosten
- Schriftliche, von dem AG als Bestellung bezeichnete, Erklärungen beinhalten
ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Beschaffungsvertrages mit
dem AN. Der AG ist berechtigt, eine solche Bestellung jederzeit bis zur
Annahme des Angebots des AG durch den AN zu widerrufen. Der AN ist
verpflichtet, das Angebot des AG binnen einer Woche anzunehmen, sofern
im Angebot des AG keine kürzere Annahmefrist enthalten ist. Nach Ablauf
dieser Frist entfällt die Bindungswirkung des Angebotes. Bestellungen des
AG können ausschließlich unverändert und schriftlich angenommen werden.
Andere von dem AG abgegebene Erklärungen, die auf den Abschluss eines
Beschaffungsvertrages gerichtet sind, stellen eine Aufforderung an den
jeweiligen AN dar, selbst ein Angebot abzugeben.
- Der AN ist an ein von ihm abgegebenes Angebot zwei Wochen gebunden, es
sei denn, im Angebot ist eine längere Bindungsfrist enthalten.
(3) Die bei dem AN entstehenden Kosten bis zum Zustandekommen des
Vertrages mit dem AG trägt der AN. Dies gilt insbesondere für die Kosten der
Muster, des Aufmasses und der Kalkulation.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen und Rechnungsstellung
- Der vereinbarte Preis ist ein Festpreis. Wird die vereinbarte Leistung nicht in
den Räumen des AG erbracht, ist im vereinbarten Preis die Verbringung der
vertraglichen Leistung des AN zur vereinbarten Verwendungsstelle, ist eine
solche nicht vereinbart, zu dem AG enthalten. Ferner sind im vereinbarten
Preis die Verpackungs- und Frachtkosten und ein etwaig anfallender Zoll
enthalten.
Ist abweichend von den vorstehenden Bestimmungen ein Preis vereinbart,
der nicht die Verschaffung der vertraglichen Leistung des AN zu dem AG
beinhaltet, so trägt der AG nur die niedrigsten Kosten einer verkehrsüblichen
Beförderung. Auch in diesem Fall trägt der AN alle bis zur Übergabe an den
Frachtführer entstehenden Kosten einschließlich der Beladung. Durch eine
solche Preisvereinbarung wird die Vereinbarung über den Erfüllungsort nicht
berührt.
Auch bei Dauerschuldverhältnissen zwischen dem AG und dem AN sind
Preiserhöhungsvereinbarungen nur aufgrund Individualvereinbarungen
wirksam.
- Rechnungen sind unter Angabe der Steuernummer und - sofern die Leistung
des AN umsatzsteuerpflichtig und umsatzsteuerbar ist - unter Ausweis der
Umsatzsteuer und des Umsatzsteuersatzes und mit Angabe der
Bestellnummer des AG an die in der Bestellung oder der Annahmeerklärung
des AG genannte Rechnungsadresse mit Angabe der Produktnummer und -bezeichnung des AG, der Bestellmenge, der Liefermenge und den Tag der
Lieferung, im Original zu richten.
- Der AG ist zur Zahlung der Leistungen des AN nach erbrachter Leistung und
nach Erhalt einer Absatz 2 entsprechenden Rechnung binnen 30 Tagen mit
Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 90 Tagen ohne Abzug verpflichtet.
Ist die Rechnung nicht ordnungsgemäß und tritt daher die Fälligkeit der
Zahlungspflicht des AG nicht ein, so ist der AG verpflichtet, den AN binnen 3
Tagen nach Kenntniserlangung auf die fehlende Ordnungsgemäßheit
hinzuweisen.
- Dem AG stehen die gesetzlichen Zurückbehaltungs- und Aufrechnungsrechte
in vollem Umfang zu.
- Eine sachliche oder zeitliche Begrenzung des gesetzlichen Rechts des AG
zur Prüfung der Rechnungen des AN besteht nicht.
§ 5 Mehr- oder Minderleistungen
- Der AN ist zu Mehr- und/oder Minderleistungen nicht berechtigt.
- Erbringt der AN Minderleistungen, so ist der AG unbeschadet seiner weiteren
Ansprüche berechtigt, die noch ausstehende vertragliche Leistung zu
verlangen, es sei denn, die Erbringung dieser noch ausstehenden Leistung ist dem AN unmöglich.
- Erbringt der AN Mehrleistungen, so ist der AG zur Vergütung dieser
Mehrleistung auch im Falle der vorbehaltlosen Annahme der Mehrleistung
nicht verpflichtet, es sei denn, es besteht ein gesetzlicher Zahlungsanspruch
des AN, beispielsweise wegen ungerechtfertigter Bereicherung und/oder
Geschäftsführung ohne Auftrag.
§ 6 Art und Zeit der Leistung, Verzögerung bei der
Leistung, Vertragsstrafe
- Der AN ist verpflichtet, seine vertraglichen Leistungen frei von Sach- und
Rechtsmängeln zu erbringen. Hinsichtlich der Rechtsmängel ist dem AN
bekannt, dass der AG die vertraglichen Leistungen des AN weltweit
verwertet.
- Die vereinbarten Leistungszeiten sind bindend.
- Der AN ist bei der Verschaffung von beweglichen Sachen zum AG
verpflichtet, sich den Empfang bei der in der Bestellung oder in der
Annahmeerklärung des AG angegebenen Empfangsadresse schriftlich
bestätigen zu lassen.
- Für die Einhaltung der Leistungszeit und/oder der Leistungsfrist ist der
Zugang der Leistung bei dem AG entscheidend. Ist der AN nicht verpflichtet,
auf eigene Kosten die Leistung zu dem AG oder zum vereinbarten
Verwendungsort zu verbringen und wurde kein anderer Erfüllungsort als der
Sitz des AG oder der Verwendungsort vereinbart, so ist der AN verpflichtet,
unter Berücksichtigung üblicher Zeiten für die Verbringung der Leistung zu
dem AG oder zum Verwendungsort diese so rechtzeitig bereitzustellen, dass
sie innerhalb der vereinbarten Leistungszeit oder Leistungsfrist dort
ankommen kann.
- Der AN ist verpflichtet, den AG unverzüglich in Kenntnis zu setzen, wenn
Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass
die vereinbarte Leistungszeit nicht eingehalten werden kann. Unberührt
hiervon bleibt die Verpflichtung des AN zur Einhaltung der vereinbarten
Leistungszeit.
- Im Falle des Leistungsverzugs ist der AG berechtigt, eine Vertragsstrafe in
Höhe von 0,2 % des vereinbarten Gesamtkaufpreises der Sachen, mit deren
Lieferung sich der AN in Verzug befindet, pro Werktag (ohne Samstag)
Verzug zu verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 10 %. Der AG ist
berechtigt, die Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Nimmt
der AG die verspätete Leistung des AN vorbehaltlos an, liegt darin kein
Verzicht auf die durch diese verspätete Leistungserbringung begründeten
Ansprüche des AG. Der AG ist berechtigt aber auch verpflichtet, den
Vorbehalt der Vertragsstrafe innerhalb von 10 Arbeitstagen, gerechnet ab
Entgegennahme der verspäteten Leistung, gegenüber dem AN zu erklären.
Weitergehende gesetzliche Ansprüche und Rechte des AG bleiben diesem
vorbehalten, insbesondere die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe
hinausgehenden Schadenersatzes.
§ 7 Lieferbedingungen, Gefahrübergang
- Teillieferungen sind unzulässig.
- Jede Anlieferung hat mit der Übergabe eines Lieferscheines zu erfolgen, der
neben der genauen Bezeichnung von Art und Menge der gelieferten Sachen
auch die Bestellnummer des AG und die Produktnummer des AG
aufzuweisen hat.
- Die Sachgefahr für eine zu liefernde Sache geht auf den AG erst mit
Übergabe an dem vereinbarten Ort über. Dies gilt nicht, sofern sich der AG
im Annahmeverzug befindet und der AN die Lieferung einer nur der Gattung
nach bestimmten Sache schuldet.
§ 8 Qualität, Normen, Zertifizierung
- Die vom AN gelieferten Sachen haben den vereinbarten Qualitäten
insbesondere den dem AN bekannt gegebenen Werksnormen des AG zu
entsprechen.
- Die vom AN gelieferten Sachen haben dem allgemeinen Stand der Technik
zu entsprechen. Existiert für eine Sache ein allgemeiner Stand der Technik
nicht, haben die Sachen den allgemein anerkannten Normen zu entsprechen.
Ist der AN bei Abschluss des Vertrages einem Qualitätsstandard verpflichtet
(wie z.B. Iso 9001), so ist er verpflichtet, während der Geschäftsbeziehung
mit dem AG diesen Qualitätsstandard aufrecht zu halten und die nach diesem
Standard erforderlichen Zertifizierungen vorzunehmen. Dies gilt auch, sofern
sich die Anforderungen des jeweiligen Qualitätsstandards während des
Bestehens des Vertrages ändern. Der AN ist verpflichtet, den AG
unverzüglich unter Angabe der Gründe darauf hinzuweisen, sofern ihm eine
Zertifizierung verweigert wird.
§ 9 Mängel
- Hat die vom AN zu erbringende Leistung einen Mangel, so stehen dem AG
alle gesetzlichen Ansprüche in vollem Umfang zu. Dies gilt auch, sofern dem
AG nach den gesetzlichen Bestimmungen ein Wahlrecht hinsichtlich der
Ausübung der Mängelansprüche zusteht.
- Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen für die Mängelansprüche.
Abweichend hiervon verjähren Ansprüche des AG gegen den AN aufgrund
des Bestehens von Rechten Dritter an den vom AN gelieferten Sachen nach
10 Jahren.
- Wird die vom AN zu liefernde Sache vom AN oder vom AG
bestimmungsgemäß untrennbar mit anderen Sachen verbunden und ist die
gelieferte Sache mit einem Fehler behaftet, der nicht (mehr) beseitigt werden
kann und der vom AG im Rahmen einer gemäß § 377 HGB zwingend
durchzuführenden Untersuchung der Sache nicht erkannt werden musste, ist
der AN auch zum Ersatz der Kosten für die weitere untrennbar mit der
fehlerbehafteten Sache des AN verbundenen Sache und der Kosten der
Verbindung der Sache verpflichtet. Ist die vom AN gelieferte fehlerhafte
Sache trennbar, sind die Kosten der Trennung vom AN zu ersetzen.
§ 10 Produkthaftung
- Wird der AG aus Produkthaftung in Anspruch genommen, so ist der AN
verpflichtet, den AG von allen Ansprüchen aus der Produkthaftung
freizustellen, sofern der AN Hersteller im Sinne des Produkthaftungsgesetzes
ist und soweit der AG nach dem Produkthaftungsgesetz aufgrund eines
Fehlers der vom AN gelieferten Sache haftet. Hiervon unberührt bleiben die
Ansprüche des AG aus dem mit dem AN bestehenden Vertrag.
- Sofern und soweit der AN nach den vorstehenden Bestimmungen zur
Freistellung des AG von Ansprüchen aus der Produkthaftung verpflichtet ist,
so ist er dem AG auch zum Ersatz aller Kosten und Aufwendungen,
einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung oder einer
Rückrufaktion, verpflichtet.
- Der AN ist verpflichtet, eine im Hinblick auf Art und Umfang seiner gegenüber
dem AG begründeten Leistungspflichten angemessene
Produkthaftungsversicherung abzuschließen und für die Dauer des
Bestehens der Produkthaftung hinsichtlich seiner im Vertragsverhältnis mit
dem AG zu erbringenden Leistungen aufrecht zu erhalten.
(4) Der AG ist verpflichtet, den AN binnen angemessener Frist zu informieren,
sofern der AG aus dem Produkthaftungsgesetz in Anspruch genommen wird
und eine Freistellungsverpflichtung des AN hieraus resultieren kann.
§ 11 Sachen und Informationen des AG
Alle Sachen, wie insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen,
Muster, Bild- und Tonträger sowie Datenträger, die der AG dem AN im Rahmen
der Vertragsanbahnung und/oder während der Dauer des Vertrages zur
Verfügung stellt, verbleiben im Eigentum des AG.
Der AN ist verpflichtet, diese Sachen ausschließlich im Rahmen der
Leistungsbeziehung mit dem AG bestimmungsgemäß und sorgfältig zu
verwenden und ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung des AG Dritten nicht
zugänglich zu machen.
Der AN ist verpflichtet, diese Sachen auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasserund
Diebstahlschäden mit einer Versicherungssumme von EUR 100.000,00 zu
versichern. Der AN tritt dem AG bereits jetzt alle Entschädigungsansprüche aus
dieser Versicherung ab. Der AG nimmt diese Abtretung hiermit an.
Der AN ist verpflichtet, alle etwaig erforderlichen Wartungs- und
Inspektionsarbeiten an den Sachen sowie alle Instandhaltungsarbeiten an den
Sachen auf eigene Kosten rechtzeitig durchzuführen. Ferner ist der AN
verpflichtet, etwaige Einschränkungen der Funktionstauglichkeit der Sachen dem
AG unverzüglich mitzuteilen.
Der AN ist verpflichtet, die während der Vertragsanbahnung vom AG zur
Verfügung gestellten Sachen und Informationen auf Anforderung des AG
unverzüglich nach Beendigung der Vertragsanbahnung und die während der
Dauer des Vertrages vom AG zur Verfügung gestellten Sachen und Informationen
unverzüglich nach Beendigung seiner Leistungen für den AG, für die er die
Sachen jeweils benötigt, an den AG herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht
des AN ist diesbezüglich jeweils ausgeschlossen.
An den zur Verfügung gestellten Sachen und Informationen bestehende
Schutzrechte, wie insbesondere Urheber-, Patent-, Gebrauchs- und
Geschmacksmusterrechte sowie die mit diesen Schutzrechten verbundene
Rechte, wie insbesondere das Recht zur Anmeldung, stehen alleine dem AG zu.
§ 12 Geheimhaltungsverpflichtung des AN
Der AN ist verpflichtet, es zu unterlassen, während der Dauer der
Leistungsbeziehung mit dem AG sowie für einen Zeitraum von zwei Jahren nach
Beendigung der Leistungsbeziehung mit dem AG
- Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie andere vertrauliche Informationen
und Unterlagen des AG dritten Personen, gleich auf welche Art und Weise, und
gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich bekannt zu geben und/oder
- diese Informationen außerhalb der Vertragsbeziehung mit dem AG zu verwerten
oder die Verwertung durch dritte Personen zu ermöglichen.
Dritte Personen im Sinne dieser Bestimmung sind alle Personen, die nicht zur
Erfüllung der Leistungspflichten des AN gegenüber dem AG das jeweilige
Betriebs- und Geschäftsgeheimnis oder die jeweilige vertrauliche Information oder
Unterlage kennen müssen. Der AN verpflichtet sich, alle Personen, denen er
danach zulässigerweise Informationen bekannt gibt, gemäß diesen
Bestimmungen zur Geheimhaltung zu verpflichten.
Vertrauliche Informationen und Unterlagen sind die vom AG als solche
bezeichneten, sofern diese nicht allgemein bekannt und/oder dem AN bereits
bekannt waren und diese Kenntnis nicht auf einer rechtswidrigen Handlung vom
AN oder von Dritten beruht. Die Vertraulichkeit endet, sofern die Informationen
oder Unterlagen dem AN nach Erhalt von dem AG nochmals bekannt gegeben
werden und dies nicht auf einer rechtswidrigen Handlung vom AN und/oder eines
Dritten beruht.
Der AN ist verpflichtet, für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen eine der
vorstehenden Verpflichtungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 € zu
zahlen. Hiervon unberührt bleibt das Recht des AG, einen über die Vertragsstrafe
hinausgehenden Schadenersatz sowie die zukünftige Erfüllung der vorstehenden
Verpflichtungen zu verlangen.
§ 13 Haftung
- Der AN haftet dem AG unbeschränkt gemäß den gesetzlichen
Bestimmungen.
- Verletzt der AG seine gegenüber dem AN bestehenden Pflichten, so haftet
der AG der Höhe nach auf Euro 250.000,00 beschränkt. Dies gilt nicht, sofern
die Pflichtverletzung der gesetzlichen Vertreter und/oder Erfüllungsgehilfen
des AG aufgrund grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Verhaltens erfolgte.
Diese Haftungsbeschränkung gilt ferner nicht, sofern durch die
Pflichtverletzung des AG das Leben, der Körper oder die Gesundheit verletzt
werden und/oder der AG seine Hauptleistungspflichten gegenüber dem AN
verletzt.
§ 14 Hinweispflichten des AN
Der AN ist verpflichtet, ihm bekannt werdende Sachverhalte unverzüglich dem AG
mitzuteilen, die den Zweck der vom AN für den AG zu erbringenden Leistungen
gefährden können oder die eine verbesserte Nutzung und/oder eine erhöhte
Wirtschaftlichkeit der vertragsgegenständlichen Leistungen für den AG
mitsichbringen können.
§ 15 Rücktrittsrecht des AG
Der AG ist berechtigt, von dem mit dem AN bestehenden Vertrag durch
schriftliche Erklärung zurückzutreten, sofern in das Vermögen des AN eine
erfolglose Vollstreckung ausgebracht wird oder ein Antrag auf Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des AN beim zuständigen
Insolvenzgericht gestellt wird.
Dies gilt nicht, sofern dem AG einer der vorgenannten Rücktrittsgründe bei
Abschluss des Vertrages erkennbar war.
Der AG ist unberührt von dem vorstehenden Rücktrittsrecht berechtigt, aus
sonstigen gesetzlichen oder vertraglichen Gründen von dem Vertrag mit dem AN
zurückzutreten.
§ 16 Kündigung
Ist eine Kündigung aufgrund Vertrages oder aufgrund Gesetzes zulässig, so
bedarf diese sowohl für den AG als auch für den AN der Schriftform.
§ 17 Datenspeicherung
Der AN willigt in die Speicherung und Verarbeitung der im Zusammenhang mit der
Leistungserbringung des AN stehenden Daten, die für die weitere Verwendung
der Leistung des AN durch den AG erforderlich sind, ein. Dies gilt auch für Daten,
die für einen etwaigen Folgeauftrag an den AN durch den AG erforderlich sind.
§ 18 Eigentumsvorbehalt des AN
- Der AG erkennt einen etwaigen einfachen Eigentumsvorbehalt des AN im
Sinne des § 449 BGB an.
- Jeder weitere Eigentumsvorbehalt, wie insbesondere ein verlängerter
Eigentumsvorbehalt des AN, ist ausgeschlossen.
§ 19 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl
- Erfüllungsort ist der in der Bestellung oder in der Annahmeerklärung vom AG
angegebene Ort für die Verschaffung der Leistung des AN. Ist in der
Bestellung kein Ort angegeben, so ist der Erfüllungsort der Sitz des AG.
- Gerichtsstand ist der Geschäftssitz des AG . Der AG ist jedoch berechtigt,
den AN auch an dessen Geschäftssitz zu verklagen.
- Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem AG und dem AN ist ausschließlich
das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden. Die Anwendung
des UN-Übereinkommens über Verträge über den internationalen Warenkauf
(CISG) wird ausgeschlossen.
§ 20 Der AG als Referenzleistung
Der AN verpflichtet sich, es zu unterlassen, mit dem Vertragsabschluss mit dem
AG oder den aufgrund des Vertrages zwischen dem AG und dem AN erbrachten
Leistungen ohne schriftliche Einwilligung von des AG zu werben, sofern auf die
Identität des AG aus der Werbung geschlossen werden kann.
§ 21 Salvatorische Klausel
Sollten die Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder
nichtig sein oder werden, so soll hiervon die Wirksamkeit der verbleibenden
Bestimmungen unberührt bleiben. Die Vertragsparteien sind verpflichtet, anstelle
der unwirksamen oder nichtigen Regelung eine dieser wirtschaftlich möglichst
nahekommende wirksame Vereinbarung zu treffen.
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